Für welchen Geltungsbereich benötige ich die Gemeinschaftslizenz und wo erhalte ich diese?
Die Gemeinschaftslizenz gilt für den gewerblichen, grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen allen EU/EWR-Staaten. Gemäß dem "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße" gilt die Gemeinschaftslizenz auch für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den EU-Staaten und der Schweiz. Weiterhin berechtigt sie zur zeitweiligen Kabotage in den EU/EWR-Staaten. Für deutsche Transportunternehmen gilt die Gemeinschaftslizenz als Erlaubnis nach § 3 GüKG unter den in § 5 GüKG genannten Bedingungen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie im Güterkraftverkehrsgesetz, und in der VO (EG) 1072/2009.
Die Gemeinschaftslizenz ist bei den unteren, mittel- und oberen Verkehrsbehörden (Straßenverkehrsämtern oder Landratsämtern) zu beantragen.
Dürfen mit Überführungskennzeichen Beförderungen durchgeführt werden?
Überführungsfahrten sind gemäß § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen. Sie müssen mit rotem Kennzeichen geführt werden.
Die Überführung fabrikneuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge auf eigenen Rädern, ggf. einschließlich Zubehör, das dauerhaft zu dem zu überführenden Kraftfahrzeug gehört, ist nicht als Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Sinne § 1 Abs. 1 GüKG-Güterkraftverkehrsgesetz anzusehen.
Werden dagegen auf dem zu überführenden Kraftfahrzeug andere Güter - ggf. auch andere Fahrzeuge - befördert, unterliegt die Beförderung dieser anderen Güter dem GüKG. Gleiches gilt, wenn ein zu überführender Anhänger auf eigenen Rädern von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, das selbst nicht überführt, sondern im Güterkraftverkehr eingesetzt wird.
Wenn jedoch ein zu überführendes Kraftfahrzeug einen ebenfalls zu überführenden Anhänger zieht, gilt die Überführung der gesamten Fahrzeugkombination auf eigenen Rädern nicht als Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.
Diese Ausführungen beschränken sich auf die güterkraftverkehrsrechtliche Lage auf deutschem Hoheitsgebiet. Die Rechtslage bei Überführung in einen anderen Staat richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Abkommen. Hierüber können Informationen bei der jeweiligen Botschaft angefordert werden.
Ebenso liegen zulassungsrechtliche Fragen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes für Güterverkehr. Diesbezügliche Informationen können bei den Straßenverkehrszulassungsbehörden, d.h. den unteren Verkehrsbehörden, angefordert werden.
Wer ist für die Be- und Entladung zuständig?
Im Güterkraftverkehrsrecht existiert keine Regelungen für die Zuständigkeit zu einer Be- und Entladung.
Grundsätzlich hat der Absender nach § 412, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen. Vertragliche Regelungen, Abreden, Handelsbräuche oder regionale Verkehrssitten können ggf. dazu führen, dass die Be- oder Entladung entgegen dem gesetzlichen Regelfall vom Frachtführer (bzw. dessen Fahrer) übernommen werden soll. Nähere Auskünfte kann hierzu die IHK geben. Bezüglich der Haftungsfragen kommt es auf die jeweilige Fallgestaltung an; hier kann das BAG keine Auskunft erteilen, da es sich um eine privatrechtliche Fragestellung handelt. Die Frage, wie der Fahrer bei einer Be- oder Entladung versichert ist, kann die Berufsgenossenschaft beantworten.
Nimmt der Fahrer die Be- und Entladetätigkeit vor, ist zu beachten, dass es sich hierbei - laut den Vorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten - um „andere Arbeiten“ handelt und diese nicht zu den Ruhezeiten zählen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass neben dem Unternehmer speziell der Fahrer für die Ladungssicherung gemäß § 22 Abs.1und § 23 Abs.1 Satz 2 StVO zuständig ist.
StVO § 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren.
Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). Weitere Regelungen zur Ladungssicherung enthält auch das Gefahrgutrecht.
Welche Begleitpapiere (Frachtbriefe) müssen bei der Beförderung mitgeführt werden und welche Anforderungen sind an sie zu stellen?
Gemäß § 7 Abs. 3 GüKG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.
Für das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der sonstige Nachweis kann auch in Form eines elektronischen Lesegerätes erbracht werden. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, dass sich aus dem Nachweis die im Gesetz geforderten Angaben ermitteln lassen. Wird der Nachweis in elektronischer Form erbracht, ist sicherzustellen, dass einem Kontrolleur die Daten in geeigneter Form, beispielsweise durch Einblick in die elektronischen Daten eines Lesegerätes, zugänglich gemacht werden können.
Bei den vorgeschriebenen Angaben handelt es sich um Minimalanforderungen. Angaben im Begleitschein, die lediglich den angefahrenen Großraum angeben, genügen den Anforderungen des § 7 Abs. 3 GüKG nicht. Aus dem Nachweis muss neben dem beförderten Gut eindeutig der Auftraggeber, und nicht nur der Verweis auf verschiedene Absender, sowie der genaue Be- und Entladeort ersichtlich sein. Ausnahme: Beförderung von Postsendungen im Sinne von § 4 Nr.--Nummer 5, 1 Postgesetz.
Die genannten Anforderungen an die Begleitpapiere gelten für Binnenbeförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen auf dem deutschen Streckenanteil. Bezüglich der Regelungen im Ausland wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Botschaften der Länder.
Wofür brauche ich eine CEMT-Genehmigung und wie erhalte ich diese?
CEMT-Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten (CEMT - Conférence Européenne des Ministres des Transports - Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, www.internationaltransportforum.org) liegen.
Sie berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat und auch nicht zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat. Da bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten (alle EU-Staaten und Norwegen, Liechtenstein, Island) untereinander und zwischen EU-Staaten und der Schweiz die Gemeinschaftslizenz einzusetzen ist, hat die CEMT-Genehmigung insbesondere bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten oder der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat (ein Staat der weder EWR-Staat noch die Schweiz ist) oder zwischen Drittstaaten untereinander eine Bedeutung. Dies jedoch nur, wenn die Drittstaaten Mitglied der CEMT sind.
CEMT-Genehmigungen gibt es als Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen und für den Umzugsverkehr als CEMT-Umzugsgenehmigung. CEMT-Jahresgenehmigungen werden in Deutschland in der Regel nur noch erteilt, wenn Fahrzeuge, die mindestens dem „EUROIII sicher“ Standard der CEMTentsprechen, eingesetzt werden (siehe CEMT-Erteilungsrichtlinie).
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Ihren Hauptsitz in Deutschland haben.
Die meisten Beförderungen in Drittländer (insbesondere, wenn diese in Deutschland beginnen oder enden) können auch mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden (Ausgabestellen: Bundesamt für Güterverkehr, Genehmigungsausgabe Berlin für nordost- und osteuropäische Staaten und die Regierung der Oberpfalz in Regensburg für südosteuropäische Staaten).
Für Beförderungen, die nicht mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden können, ist es möglich, CEMT-Kurzzeitgenehmigungen beim Bundesamt für Güterverkehr, Genehmigungsausgabe Berlin, mit folgendem Antragsformular zu beantragen: "Antrag auf Erteilung von CEMT-Kurzzeitgenehmigung(en)". Diese Genehmigungen sind grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmigungskontingente zwischen Deutschland und den anderen Staaten vereinbart wurden; insbesondere für Transporte im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren Deutschlands. Dies ist im Antrag glaubhaft darzulegen und möglichst durch Unterlagen zu belegen.
CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich nur in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren für das kommende Jahr vergeben. Antragsformulare sind im September des Vorjahres bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr zu beantragen und dann bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres ausgefüllt und vollständig dort vorzulegen.
Nur in ausführlich begründeten Sonderfällen können im Rahmen eines ggf noch vorhandenen Kontingents auch im laufenden Jahr CEMT-Jahresgenehmigungen ausgegeben werden. Diese sind schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr, Genehmigungsausgabe Berlin mit dem Antragsformular "Antrag auf unterjährige Erteilung von CEMT-Genehmigung(en) mit den folgenden Unterlagen zu beantragen: Kopie der Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis, Kopie der Gewerbean oder –ummeldung, Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. auch die der beteiligten Unternehmen) und der ausführlichen Begründung, die möglichst durch Unterlagen zu belegen ist.
Sollte es sich um Umzugsverkehre handeln, so können jederzeit beim Bundesamt für Güterverkehr, Genehmigungsausgabe Berlin CEMT-Umzugsgenehmigungen mit folgendem Antragsformular "Antrag auf Erteilung von CEMT-Umzugsgenehmigung(en)" beantragt werden".
Allen Anträgen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
Weitere Unterlagen werden ggf bei der Antragsbearbeitung noch angefordert.
Weitere Informationen können Sie den nachfolgenden Merkblättern und Richtlinien entnehmen:
Was ist Werkverkehr?
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gliedert sich Güterkraftverkehr in den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr.
Gemäß § 1 Abs. 2 (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zGG als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
2. Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
4. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar;
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird Werkverkehr betrieben, der gemäß 9 GüKG erlaubnisfrei ist. Die Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, entfällt.
Nach § 15a Abs.2 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) ab einem zGG von 3,5 Tonnen betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
Was ist kombinierter Verkehr und wie wird er durchgeführt?
Kombinierter Verkehr ist der Transport von Gütern in einem Lastkraftwagen oder in Ladeeinheiten (z.B. Wechselbehälter, Container oder Sattelanhänger) bei dem der Transport auf dem überwiegenden Teil der Gesamtstrecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff und auf dem anderen, möglichst kurzen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird und zudem beim Wechsel der Verkehrsträger nicht die Güter selbst, sondern die beladenen Ladeeinheiten umgeschlagen werden oder die beladenen Kraftfahrzeuge auf dem Eisenbahnwaggon oder auf dem Schiff mitgeführt werden.
Im kombinierten Verkehr werden begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr unterschieden. Im begleiteten kombinierten Verkehr wird das beladene Kraftfahrzeug mit Hilfe von Schiffen (RoRo) oder auf dem Eisenbahnwaggon (Rollende Landstraße) transportiert. Der Fahrer begleitet in der Regel das Kraftfahrzeug. Im unbegleiteten kombinierten Verkehr werden nur die Ladeeinheiten (z.B. Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger) umgeschlagen. Der Verladevorgang erfolgt an Terminals, das sind z.B. Bahnhöfe, die über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart für den kombinierten Verkehr verfügen. Die Beförderung der Ware zum Umschlagterminal (Vorlauf) bzw. die Beförderung zum Empfänger (Nachlauf) erfolgt per Kraftfahrzeug.
Jeder Unternehmer mit Sitz innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzung für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt, darf im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten gemäß Richtlinie 92/106 EWG innerstaatliche oder grenzüberschreitende Vor- und/oder Nachläufe auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind.
Im kombinierten Verkehr, der nicht der Richtlinie 92/106 entspricht (z.B. aus einem nicht EWR -Land), gelten für die innerstaatlichen Vor- und Nachläufe die Kabotageregelungen der VO (EG) 1072/2009.
Abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf im kombinierten Verkehr das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen 44 t betragen. Dabei sind die Regelungen der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO zu beachten. Daneben gelten für den kombinierten Verkehr Ausnahmen von Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverboten. Ausschließlich für Vor- und Nachläufe im kombinierten Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.
Grundsätzlich muss im kombinierten Verkehr die Beförderung auf der Straße im Inland zwischen Be- oder Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen erfolgen. Nächstgelegener geeigneter Bahnhof ist derjenige Bahnhof, der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat. Das Bundesamt für Güterverkehr kann auf Antrag einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Diese Bahnhofsbestimmung des Bundesamtes für Güterverkehr entfaltet lediglich eine güterkraftverkehrsrechtliche Wirkung. Hinsichtlich der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht, des Sonn- und Feiertagsverbots und des Steuerrechts besteht keine Bindungswirkung. Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind stets bei den zuständigen Landesverkehrsbehörden zu beantragen.
Wer muss eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abschließen und was gibt es zu beachten?
Gemäß § 7a Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem vierten Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
Die Versicherungspflicht richtet sich an denjenigen, der gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben will (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 3. Band § 7a Ziffer 2). Güterkraftverkehr wird in § 1 Abs. 1 GüKG definiert als die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Die Verpflichtung besteht sowohl für gebietsansässige Unternehmer im Hinblick auf Beförderungen im Binnenverkehr als auch für EU/EWR-Unternehmer, die gewerblichen Güterkraftverkehr im Kabotageverkehr durchführen. Die Verpflichtung besteht ferner auch bei Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr, sofern die An- oder Abfuhr zum/ vom Bahnhof/ Hafen Binnen- bzw. Kabotageverkehr darstellt.
Bei Beförderungen mit gemieteten Kraftfahrzeugen muss der Versicherungsnachweis auf den Beförderer (Mieter) ausgestellt sein. Ein auf den Kraftfahrzeughalter (Vermieter) ausgestellter Nachweis ist nicht gültig.
Der Unternehmer ist in der Wahl des Versicherers frei. Ein gebietsansässiger Unternehmer kann sich auch im Ausland versichern.Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis.
Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.
Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:
1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.
Nach § 7a Abs. 4 GüKG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Was ist Kabotage und wer ist dazu befugt?
Unter Kabotage wird der innerstaatliche Güterkraftverkehr durch gebietsfremde Unternehmer, die in einem anderen Staat niedergelassen sind, verstanden.
In Deutschland ansässige Unternehmen sind mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)zur Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr im Binnenverkehr berechtigt.
Unternehmen mit Sitz in einem europäischen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) sind mit einer Gemeinschaftslizenz sowohl zu grenzüberschreitendem Güterkraftverkehr als auch zu Beförderungen im Binnen- bzw. Kabotageverkehr befugt. Die Kabotage ist in einem anderen Land als dem Niederlassungsstaat des Unternehmens (= Aufnahmemitgliedstaat) allerdings nur „zeitweilig“ erlaubt.
In Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009 wird die Zulässigkeit der Kabotage im Aufnahmemitgliedstaat geregelt. Danach dürfen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach vollständiger Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderungen können entweder nur in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden oder auch in mehreren Mitgliedstaaten. Im letzten Fall - Durchführung in mehreren Mitgliedstaaten - ist jedoch nur eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat erlaubt, diese muss innerhalb von drei Tagen nach Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 VO 1072/2009. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt wird.
Unternehmen aus Drittstaaten können keine Gemeinschaftslizenzen erhalten. Somit haben sie bei Einsatz von Kraftfahrzeugen über 3,5t zulässigem Gesamtgewicht grundsätzlich keine Möglichkeiten zum Kabotageverkehr.
Welche Arten von Genehmigungen werden im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unterschieden?
Beförderungen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr bedürfen einer Genehmigung, wenn die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Grundmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, beziehungsweise die Beförderung nicht von der Genehmigungspflicht (siehe Artikel 1 Abs. 5 c der Verordnung (EG) 1072/2009 befreit ist.
Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr kommen Gemeinschaftslizenz,CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung oder bilaterale Genehmigung in Betracht.
Welche Berufszugangsvoraussetzungen werden für eine selbständige Tätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr benötigt?
Güterkraftverkehr ist - gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG- die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist gemäß § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt.
Möchten Sie sich im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs selbständig machen, können Sie als Unternehmer die staatliche Erlaubnis, Genehmigung oder Lizenz, bei der für den Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen zu den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein müssen.
Die Erlaubnis wird - neben der Zuverlässigkeitsprüfung: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) und Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit etc. - erst dann erteilt, wenn der Antragsteller die fachliche Eignung zur Führung eines derartigen Gewerbes nachweisen kann. Der Nachweis wird in der Regel durch eine Fachkundeprüfung vor der IHK erbracht.
Informationen zu Struktur und Umfang der Fachkundeprüfung und weitere Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie auf der Internetseite der für Sie jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Werden Ihre Transporte für eigene Zwecke durchgeführt und werden die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 GüKG erfüllt, dann handelt es sich um Werkverkehr. Dieser Verkehr benötigt keine Genehmigung, sondern ist nur meldepflichtig.
Gemäß § 7 a GüKG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem vierten Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
Gemäß Artikel 3 der VO (EG) 1072/2009 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft einer Gemeinschaftslizenz– sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – in Verbindung mit der Fahrerbescheinigung.
Die Gemeinschaftslizenz wird jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer gemäß Artikel 4 Abs. 1 der genannten Verordnung erteilt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Sie wird für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt. Unternehmern, die Ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Gemeinschaftslizenz von der für den Unternehmenssitz zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt.
Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr können, neben der Gemeinschaftslizenz, noch die CEMT-Genehmigung oder die bilaterale Genehmigung erteilt werden.
Was sind bilaterale Genehmigungen und wo erhalte ich diese?
Bilaterale Genehmigungen sind Einzelfahrt- und Zeitgenehmigungen (Jahresgenehmigungen), die auf der Grundlage von Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat bilateral vereinbart wurden. Sie werden nach § 8 (GüKGrKabotageV) vom 22. Dezember 1998, neueste Fassung, an Unternehmer mit Sitz in Deutschland ausgegeben.
Diese Genehmigungen sind kontingentierte Inhabergenehmigungen und gelten nur für den in der Urkunde genannten Unternehmer. Sie sind nicht übertragbar. Sie können Bedingungen und Auflagen enthalten, wie beispielsweise die Anforderungen an die Verwendung von Nutzfahrzeugen, die einer bestimmten Emissionsklasse zugeordnet sind.
Es werden hierbei Genehmigungen für den
Wechsel- und Transitverkehr und für den
Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatlandes unterschieden.
Bilaterale Genehmigungen gelten grundsätzlich nur für den Wechsel- und Transitverkehr. Der sogenannte Dreiländerverkehr, das heißt, Beförderungen zwischen zwei Staaten durch ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem dritten Staat, in diesem Fall Deutschland, hat, ist nur möglich, wenn der Heimatstaat (Deutschland) auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatstaates ist nur mit besonderen bilateralen Genehmigungen möglich, die Deutschland mit einigen Staaten vereinbart hat. Bilaterale Genehmigungen für Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Ukraine, Usbekistan Tadschikistan, Niederlande, Schweiz, Belgien, Estland, Finnland, Lettland und Litauen werden von der Genehmigungsausgabe des Bundesamtes in Berlin ausgegeben, die organisatorisch der Außenstelle Schwerin zugeordnet ist. Weiterhin werden bilaterale Genehmigungen für die südlichen, mittel- und osteuropäischen Staaten durch die Regierung der Oberpfalz in Regensburg ausgegeben.
Was bezeichnet man als „Güterkraftverkehr" im Sinne des GüKG?
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen haben, bezeichnet man als „Güterkraftverkehr“.
Wie lang ist die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr gültig?
Bei Ersterteilung ist die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr auf 10 Jahre befristet. Anschließend wird die Erlaubnis unbefristet ausgestellt.
Was muss der Unternehmer nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer machen?
Der Unternehmer muss nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer einen neuen Antrag stellen, wobei er nach wie vor die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen muss und diese also auch nachweisen.
In welchen Fällen kann die Erlaubnis widerrufen bzw. zurückgenommen werden?
Wenn eine der Voraussetzungen bei der Ersterteilung im Nachhinein nicht mehr zutreffen oder wenn falsche Angaben gemacht wurden, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Als Beispiel, darf die Finanzbehörde die Erlaubnisbehörde in Kenntnis setzen, wenn der Erlaubnisinhaber mehrfach seine Steuern nicht zahlt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Welche Behörden müssen beim Erlaubnisverfahren gehört werden?
Die Erlaubnisbehörde muss vor der Entscheidung über die Erteilung, den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis bzw. Erlaubnisausfertigungen die Stellungnahme verschiedener Stellen einholen. Dazu gehören das Bundesamt für Güterverkehr, der beteiligte Verband des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie - und Handelskammer.
Welche Pflichtmitgliedschaften entstehen für den Güterkraftverkehrsunternehmer?
Pflichtmitgliedschaften entstehen bei der Berufsgenossenschaft (für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation) und bei der Industrie- und Handelskammer.
Was ist „Werkverkehr'' im Sinne des GüKG?
,,Werkverkehr" im Sinne des GüKG ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens (zum Eigengebrauch) dienen.
c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
d) Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Welche Ausnahmen vom GüKG gibt es?
a. Gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke.
b. Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung.
c. Die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen Ihrer öffentlichen Aufgaben.
d. Die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden.
e. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Güter.
f. Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien.
g. Die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen.
Welche Behörde ist die zuständige Erlaubnisbehörde für die Beantragung der Güterkraftverkehrs-Genehmigung?
Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat. In Nordrhein¬ Westfalen ist die Erlaubnisbehörde die untere Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsamt).
Welche Voraussetzungen muss der Unternehmer für den Berufszugang erbringen?
Als Voraussetzung muss der Unternehmer eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben. Er muss die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Außerdem muss er einen Sachkundenachweis erbringen und er muss die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen.
Wie wird die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers geprüft?
Durch ein persönliches, behördliches Führungszeugnis und einem Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und aus dem Gewerbezentralregister.
Wie wird die fachliche Eignung nachgewiesen?
Als Nachweis der fachlichen Eignung dient die Verkehrsleiterprüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Anerkannt wird gegebenenfalls auch eine leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen. Die leitende Tätigkeit muss mindestens 10 Jahre ausgeübt worden sein. Diese Tätigkeit muss in einem Zeitraum von 10 Jahren ununterbrochen vor dem 04.12.2009 ausgeübt worden sein.
Wie wird die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft?
Folgende Nachweise müssen erbracht werden:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gemeindesteueramt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Krankenkasse (AOK) und
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von der (BG) Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation
- Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens.
- Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, erfolgt die Prüfung anhand einer Vermögensübersicht.
- Außerdem ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens müssen mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und jeweils 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis?
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis.
Welche Dokumente müssen im Güterkraftverkehr gemäß GüKG mitgeführt werden?
Mitgeführt werden müssen im Güterkraftverkehr die beglaubigte Abschrift der Erlaubnisurkunde und ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug. Ebenso der Nachweis der Güterschadenhaftpflicht-Versicherung.
Ist eine Güterschadenshaftpflichtversicherung Pflicht und welchen Sinn hat sie?
Als Voraussetzung muss der Unternehmer eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben. Er muss die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die Güterschadenshaftpflichtversicherung ist Pflicht. Diese Versicherungspflicht ist sinnvoll, weil die Haftung des Frachtführers kein Verschulden voraussetzt. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung des Frachtführers, unabhängig von der Schuldfrage. Einen Sachkundenachweis erbringen und er muss die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen.
Wie muss der Erbe sich im Sinne des GüKG verhalten, wenn der Unternehmer stirbt?
Vom Erbe müssen 6 Wochen Erbausschlagungsfrist eingehalten werden, in denen ein Erbe entscheiden kann, ob er das Erbe annimmt oder ablehnt. Nach Ablauf dieser Frist gibt das GüKG eine dreimonatige Frist vor, innerhalb derer der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter die Erlaubnis beantragen muss, wobei er nur die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen hat. Diese dreimonatige Frist kann auf Antrag einmal um drei weitere Monate verlängert werden.
Kann das Unternehmen bei Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weitergeführt werden?
Wird der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person erwerbs- oder geschäftsunfähig, darf ein Dritter die Geschäfte über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um drei Monate verlängert werden. Diese dritte Person muss die Berufszugangsverordnung nicht erfüllen.
Welche Aufgaben hat das BAG?
Zu den Aufgaben des BAG gehören u.a.:
- Überprüfung und Überwachung von in- und ausländischen Transportunternehmern und aller am Beförderungsvertrag Beteiligten.
- Überwachungen der Bestimmungen über den Werkverkehr.
- Überprüfung der Beschäftigung und Tätigkeiten des Fahrpersonals.
- Überprüfung der zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der Fahrzeuge, sowie die Beförderung gefährlicher Güter, sowie die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln, sowie die Beförderung von Abfall, die Geräusch- und Schadstoffwerte der Fahrzeuge etc.
Welche Berechtigungen haben die BAG-Beamten bei Straßen- und Betriebskontrollen?
Das BAG darf Fahrzeuge bei Straßenkontrollen aus dem fließenden Verkehr ziehen, die Beamten haben ein Anhalterecht und sie dürfen die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies erforderlich ist, z.Bsp. wenn der Fahrer total übermüdet ist oder z. Bsp. die Kennzeichnungspflicht bei einem Gefahrguttransport nicht eingehalten wird. Betriebskontrollen darf das BAG zu den üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Unternehmer muss den Beamten den Zugang zu seinen Geschäftsräumen gewähren, die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in Unterlagen gewähren, für Hilfsmittel sorgen und Hilfestellungen leisten.
Dürfen Kraftfahrzeuge durch die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen zurückgewiesen werden,
wenn die nach dem GüKG erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden?
Ja, sie dürfen zurückgewiesen werden.
Welche Bußgeldbehörde ist zuständig für in- bzw. ausländische Unternehmer?
Die zuständige Bußgeldbehörde ist bei inländischen Unternehmen die zuständige Erlaubnisbehörde und bei ausländischen Unternehmen das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG).
Welche Behörden überwachen den Unternehmer des Güterkraft- und Werkverkehrs?
Neben dem Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) unterliegt der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbehörde oder einer anderen von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
In welcher Höhe können Ordnungswidrigkeiten nach GüKG verhängt werden?
Verstöße gegen die Vorschriften des GüKG werden je nach Tatbestand mit Geldbußen bis zu 200.000 € geahndet.
Wie hoch ist die Mindesthaftpflichtdeckungssumme je Schadensereignis gemäß GüKG?
Die Mindesthaftpflichtdeckungssumme beträgt 600.000,00 € je Schadenereignis.
Wann sind Fahrzeuge vom Einbau und Betrieb eines Kontrollgerätes befreit?
1. Regelfall:
Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 t: Fahrten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Rahmen innergemeinschaftlicher Beförderungen im Straßenverkehr, bei denen es sich um solche u. a. von neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, handelt, sind von der Verpflichtung zum Einbau und Betrieb eines Schaublattes in einem Kontrollgerät befreit
Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t: Fahrten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t, bei denen es sich um solche u. a. von neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, handelt, sind von der Verpflichtung zur Führung handschriftlicher Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten befreit.
2. Ausnahmefall:
Eine Freistellung von den vorgenannten Regelfällen ist nach Ansicht der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder darüber hinaus im Ausnahmefall möglich bei nicht mehr zugelassenen Alt-Fahrzeugen auf der Fahrt zur Verschiffung (Hafen) in einen Staat, in dem keine entsprechende Nachweispflicht besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine einmalige Überführungsfahrt ohne Ladung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO) zum Export in Staaten außerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) und der AETR-Staaten handelt. Unabhängig hiervon besteht bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber die Pflicht zur Ausrüstung und Verwendung eines Fahrtschreibers nach Maßgabe von § 57 a StVZO. Diese ist jedoch für erstmals in Verkehr kommende Kraftfahrzeuge seit dem 1. Januar 2013 außer Kraft getreten.
Was ist das digitale Kontrollgerät?
Aufgabe des Kontrollgerätes ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers. Es besteht aus einem Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber und einer Fahrzeugeinheit. Das Gerät hat vier Betriebsarten:
Betrieb
Werkstatt
Unternehmen
Kontrolle
Woran erkenne ich, ob das digitale EG-Kontrollgerät funktioniert?
Das System führt Selbsttests durch und informiert (Display), wenn es einen Fehler entdeckt.
Was wird im digitalen EG-Kontrollgerät gespeichert?
• Herstellerdaten des Kontrollgerätes und des Sensors
• die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeug-Registrierungsnummer
• Sicherheitselemente
• Ereignisse
• Fehlfunktionen der Fahrerkarte/des digitalen EG-Kontrollgerätes
• Identität des Fahrers bei gesteckter Fahrerkarte
• fahrzeugbezogene Aktivitäten (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
• Geschwindigkeit
• Kilometerstand (Wegstrecke)
• Aktivierungs- und Werkstattdaten
• Kontrollaktivitäten
Kann in die Daten Einblick genommen werden?
Die Daten können auf der Anzeige des digitalen Kontrollgerätes dargestellt, ausgedruckt oder heruntergeladen werden. Welche Daten zur Verfügung gestellt werden, ist abhängig von der gesteckten Kontrollgerätkarte.
Wie lange speichert das digitale EG-Kontrollgerät die Daten?
Das digitale EG-Kontrollgerät speichert Daten bei einem durchschnittlichen Betrieb für mindestens 365 Tage. Es speichert die exakte Geschwindigkeit für die letzten 24 Stunden tatsächlicher Fahrzeit.
Was passiert, wenn der Speicher des digitalen EG-Kontrollgerätes voll ist?
Das Gerät überschreibt die Daten rollierend, d. h. der älteste Tag zuerst. Um zu verhindern, dass Daten überschrieben werden, sollten sie zeitgerecht heruntergeladen werden.
Können andere Geräte an das digitale EG-Kontrollgerät angeschlossen werden?
Das digitale EG-Kontrollgerät kann mit anderen Board Systemen verbunden werden (Flottenmanagement). Detaillierte Informationen erhalten Sie beim jeweiligen Hersteller.
Kann das analoge Kontrollgerät freiwillig durch ein digitales EG-Kontrollgerät ersetzt werden?
Ja.
Wie viele Arten von Kontrollgerätkarten darf ich besitzen?
Der Besitz von Kontrollgerätkarten ist an bestimmte Funktionen gebunden (Fahrer, Unternehmen, Werkstatt, Kontrollbehörden).
Benötige ich verschiedene Fahrerkarten für Busse und Lastkraftwagen?
Nein.
Darf ich mit meinem Fahrzeug, das mit einem digitalen EG-Kontrollgerät ausgestattet ist, auch in einem AETR-Staat fahren?
Ja.
Gibt es Unterschiede zwischen den Kontrollgerätsystemen des AETR und der EU?
Für das AETR-Kontrollgerät gelten die technischen Spezifikationen nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Das EG-Kontrollgerät und das AETR-Kontrollgerät sind also identisch.
Wie lange muss ich als Unternehmer Daten über die Lenk- und Ruhezeiten meiner Fahrer aufbewahren?
Die Schaublätter müssen Sie ein Jahr aufbewahren (§ 4 Abs. 3 Satz 7 Fahrpersonalgesetz). Die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten sind ab dem Zeitpunkt des Kopierens ein Jahr zu speichern (§ 4 Abs. 3 Satz 6 Fahrpersonalgesetz).
Wie speichere ich Fahrerdaten?
Die Daten sind mit Hilfe entsprechender Hard- und Software herunterzuladen und unverändert zu speichern. Von allen digitalen Daten ist eine Sicherungskopie zu fertigen.
Wie analysiere ich die Fahreraktivitäten?
Dies kann mit Hilfe von computergestützten Analysesystemen (Auswertesoftware) erfolgen.
Wann muss ein Kontrollgerät eingebaut und genutzt werden?
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr.561/2006) und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV) geregelt.
Diese Kontrollgeräte zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf. Außerdem wird bei analogen Kontrollgeräten das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses aufgezeichnet. Deutsche Kraftfahrzeughalter haben das Kontrollgerät mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren prüfen zu lassen (§ 57 b StVZO). Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Kontrollgerät und nicht mehr mit einem analogen Kontrollgerät auszustatten (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
Was ist die Lkw-Maut?
Die Lkw-Maut ist eine Gebühr für die Nutzung der Bundesautobahnen und bestimmter Bundesstraßen durch schwere Lkw (Straßenbenutzungsgebühr). Die Höhe der vom Nutzer zu zahlenden Maut hängt von den tatsächlich gefahrenen Kilometern ab ("streckenbezogene" Gebühr). Die Maut wird für ein bestimmtes, mautpflichtiges Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen erhoben.
Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Lkw-Maut erhoben?
Die Maut wird auf der Grundlage des
• Bundesfernstraßenmautgesetzes – BFStrMG -, der
• Lkw-Maut-Verordnung, der• Mautstreckenausdehnungsverordnung (MautStrAusdehnV)
• Verordnung zur Erhebung der Maut auf mindestens vier- und mehrstreifigen Bundesstraßen (BStrMautErhebV)
• Bekanntmachung der Zusammenstellung des mautpflichtigen Streckennetzes nach der BStrMautErhebV
erhoben
Für welche Fahrzeuge muss Lkw-Maut gezahlt werden?
Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder eingesetzt werden (2. Alternative) und deren zulässiges Gesamtgewicht - einschließlich Anhänger - mindestens 12 Tonnen beträgt.
Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt die Erfüllung einer der beiden Alternativen.
Die Mautpflicht nach der 1. Alternative ergibt sich unabhängig davon, ob
• tatsächlich Güter befördert werden,
• die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt
• oder das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Soweit Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt werden (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr), besteht Mautpflicht nach der 2. Alternative.
Die Gebührenpflicht besteht grundsätzlich auf dem in der Mauttabelle veröffentlichten mautpflichtigen Streckennetz.
Welche Fahrzeuge sind von der Lkw-Mautpflicht befreit?
Von der Lkw-Mautpflicht befreit sind gemäß Paragraph 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
• Kraftomnibusse,
• Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, sowie Fahrzeuge des Bundes,
• Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
• Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
• Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
Von wem kann die Zahlung der Lkw-Maut verlangt werden?
Vom Gesetz wird derjenige, der zur Zahlung der Lkw-Maut verpflichtet ist, als Mautschuldner bezeichnet. Mautschuldner ist danach
• der Eigentümer,
• der Halter,
• die Person, die über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmt (zum Beispiel der Beförderer, Mieter, Disponent),
• der Fahrer des Lkw. Jede der genannten Personen kann für die Zahlung der Lkw-Maut herangezogen werden.
Wie hoch ist die Lkw-Maut, und wie wird der zu zahlende Betrag ermittelt?
Die Höhe der Lkw-Maut ist im am 19. Juli 2011 in Kraft getretenen Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) festgelegt (bis zum 18. Juli 2011 einschließlich war die Höhe der Maut in der Mauthöheverordnung (MautHV) geregelt).
Die Höhe der Mautgebühr pro Kilometer (sogenannter Mautsatz) ist gestaffelt nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs und nach Emissionskategorien (Maß für die Umweltfreundlichkeit der Lkw). Es gibt zwei Achsklassen (bis maximal 3 Achsen / ab 4 Achsen).
Ab dem 1. Januar 2009 werden den Emissionsklassen insgesamt 4 verschiedenen Mautkategorien zugeordnet. So kann ein Anreiz zum Einsatz von Fahrzeugen mit nachgerüsteten Partikelminderungssystemen geboten werden.
Ab dem 1. Januar 2009 gelten die folgenden Mautsätze, die sich auch nicht mit dem am 19. Juli 2011 in Kraft getretenen Bundesfernstraßenmautgesetz geändert haben:
Mautkategorie bis max. 3 Achsen ab 4 Achsen
Kategorie A 0,141 Euro 0,155 Euro
Kategorie B 0,169 Euro 0,183Euro
Kategorie C 0,190 Euro 0,204 Euro
Kategorie D 0,274 Euro 0,288 Euro
Bei der Bestimmung der Achsklasse zählen alle tatsächlich vorhandenen Achsen. Bei Lift- beziehungsweise Hubachsen sind also alle vorhandenen Achsen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese Fahrbahnkontakt haben oder nicht. Sogenannte Tandemachsen zählen als zwei, Tridem achsen als drei Achsen. Bei Fahrzeugkombinationen wird das gesamte Gespann betrachtet.
Ab dem 1. Januar 2009 umfassen die einzelnen Emissionskategorien die folgenden Schadstoffklassen:
Mautkategorie Schadstoffklassen alt bis 31.12.2008
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 5und der EEV Klasse 1(EURO-V, EEV)
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 4(EURO-III, EURO-IV)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und S 2sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören(EURO-0, EURO-I, EURO-II)
Kategorie D - Schadstoffklassen neu ab 1.1.2009
Kategorie A
Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 5und der EEV Klasse 1(EURO-V, EEV)
Kategorie B
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4sowie der Schadstoffklasse S 3 mit Partikelminderungsklasse (PMK) 2, 3 oder 4(Euro IV; Euro III + PMK 2, 3 oder 4)
Kategorie C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3sowie der Schadstoffklasse S 2 mit PMK 1, 2, 3 oder 4(Euro III; Euro II + PMK 1, 2, 3 oder 4)
Kategorie D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2 und schlechter (Euro II, Euro I, Euro 0)
Die Einordnung von Euro VI-Fahrzeugen unter einer Mautkategorie ist bislang noch nicht erfolgt. Bis dahin werden im Wege einer Übergangslösung Euro VI-Fahrzeuge wie Euro V-Fahrzeuge bemautet.
PMK - Partikelminderungsklassen sind Nachrüstungsstandards zur Senkung des Partikelausstoßes. Im Allgemeinen kommen für mautpflichtige (schwere) Nutzfahrzeuge die Partikelminderungsklassen PMK 1 oder PMK 2 in Betracht.
Zur Bestimmung der Schadstoffklasse ist das Motorfahrzeug maßgeblich. Weitere Informationen zur Beurteilung der jeweils einschlägigen Schadstoffklasse können dem in der Internetpräsentation der Toll Collect bereitgestellten Leitfaden Schadstoffklassen entnommen werden.
Die Mautsätze geben die Maut pro Kilometer an.
Die für einen Abschnitt zu zahlende Lkw-Maut ist abhängig von der Streckenlänge. Sie können die Länge jedes Abschnitts mit Hilfe der Mauttabelle abfragen und durch Multiplikation mit dem entsprechenden Mautsatz die Gebühr für jeden beliebigen Abschnitt ermitteln.
Was ist zu veranlassen, wenn ein Partikelminderungssystem ins Fahrzeug eingebaut wurde?
a) Bei Toll Collect registrierte Fahrzeuge
Um die günstigeren Mauttarife nach Einbau des Partikelminderungssystems in Anspruch nehmen zu können, ist eine Ummeldung bei Toll Collect erforderlich. Ab 1. Januar 2009 steht allen registrierten Kunden das angepasste Formular "Änderung Fahrzeugdaten" auf der Toll Collect-Internetseite zur Verfügung.
Dieses Formular ist ausgefüllt und unterschrieben an den Customer Service (Anschrift: Toll Collect GmbH, Customer Service, Postfach 11 03 29, 10833 Berlin) zu senden. Für registrierte Fahrzeuge ohne On-Board Unit erhalten Transportunternehmen nach der Ummeldung eine neue Fahrzeugkarte.
Bei Fahrzeugen mit On-Board Unit erhält das Unternehmen nach der Ummeldung bei Toll Collect eine schriftliche Bestätigung vom Customer Service. Nach Erhalt des Schreibens ist innerhalb von 28 Tagen ein Servicepartner aufzusuchen, der die neue Schadstoffklasse auf dem Fahrzeuggerät speichert. Sobald die On-Board Unit mit den neuen Daten ausgestattet ist, erfolgt die Abrechnung der gefahrenen Kilometer nach den günstigeren Tarifen. Toll Collect schickt abschließend eine neue Fahrzeugkarte an das Unternehmen.
Bis zum Abschluss der Ummeldung kann der Fahrer seine Maut an einem Mautstellen-Terminal entrichten. Möglich ist auch eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut durch das Bundesamt für Güterverkehr.
b) Nicht registrierte Fahrzeuge
Bei Zahlung der Maut nur an Mautstellen-Terminals geben die Fahrer bei der Frage nach der Maut-Schadstoffklasse die günstigere an, wenn der Lkw zur Klasse S2 oder S3 gehört und über eine der geforderten Partikelminderungsklassen verfügt:
Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse S2 in Kombination mit PMK 1, 2, 3 oder 4 ist die Maut-Schadstoffklasse 3 anzugeben. Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse S3 in Kombination mit PMK 2, 3 oder 4 ist die Maut-Schadstoffklasse 4 anzugeben.
Wie wird die Lkw-Maut erhoben?
Die Erhebung der Lkw-Maut erfolgt
• automatisch über ein Fahrzeuggerät (die sogenannte On-Board-Unit, kurz OBU) oder
• durch Einbuchung im Internet oder
• mittels Buchung an Einbuchungsautomaten, sogenannten Mautstellen-Terminals.
Um am automatischen Erhebungssystem teilnehmen oder die Einbuchung über das Internet nutzen zu können, muss man sich vorher als Nutzer mit seinem Lkw (oder mehreren Lkw) bei der Betreibergesellschaft, der Toll Collect GmbH, registrieren lassen. Um die Vorteile einer vereinfachten und beschleunigten Einbuchung am Mautstellen-Terminal nutzen zu können, empfiehlt sich ebenfalls eine Registrierung bei der Betreibergesellschaft. Die Registrierung ist kostenlos.
Das automatische Verfahren hat den Vorteil, dass es ohne Fahrtunterbrechung jeden Autobahnabschnitt selbstständig erkennt und bemautet und somit keinen zusätzlichen Aufwand bei Änderung der Fahrtstrecke verursacht. Eine Pflicht zur Teilnahme am automatischen Erhebungssystem und damit zum Einbau einer OBU besteht nicht.
Ausführliche Informationen zur Mauterhebung finden Sie bei Toll Collect.
Registrierung - warum?
Die Registrierung hat folgende Vorteile:
• Sie ist Voraussetzung, um am komfortablen automatischen Erhebungssystem mit der OBU teilnehmen zu können.
• Sie ist auch Voraussetzung, um die Einbuchung über das Internet nutzen zu können.
• Sie vereinfacht und beschleunigt die Buchung am Mautstellen-Terminal durch das Einlesen von Fahrzeugdaten von der Fahrzeugkarte
• Sie erhalten übersichtliche Mautaufstellungen über alle mautpflichtigen Fahrten unabhängig vom gewählten Systemzugang (automatisches oder manuelles System), sofern das bei der Registrierung vereinbarte Zahlungsmittel genutzt wird.
Registrierung - wo und wie?
Sowohl die Registrierung eines Unternehmens als auch - hiervon zu unterscheiden - die seiner Fahrzeuge erfolgt bei Toll Collect. Der registrierte Nutzer (das Unternehmen) erhält für jedes registrierte Fahrzeug eine Chipkarte (Fahrzeugkarte), auf der alle Daten gespeichert sind, die für die Mauterhebung notwendig sind (zum Beispiel Zulassungsland, Kennzeichen, Schadstoffklasse).
Wie lange dauert die Registrierung?
Die Erstregistrierung als Nutzer nimmt in der Regel zwei Wochen in Anspruch. Die Dauer ist abhängig von der Bonitätsprüfung, bei der die Nutzer, die sich für das Log-Pay-Verfahren (Einzugsermächtigung) entscheiden, in der Regel um die Hinterlegung von Sicherheiten gebeten werden. Bei Nutzern, welche die Tank- beziehungsweise Flottenkarte oder das Guthabenverfahren als Zahlungsweise angeben, erfolgt die Registrierung im Regelfall schneller, das heißt innerhalb von sieben Werktagen.
Wozu eine OBU einbauen lassen?
Nur wer eine OBU in sein Fahrzeug eingebaut hat, kann alle Vorteile des automatischen Erfassungssystems nutzen. Das bedeutet insbesondere
• kein Zeitverlust durch Aufsuchen eines Buchungsautomaten,
• keine Notwendigkeit zur Festlegung auf eine bestimmte Route im Voraus, wie bei der Einbuchung am Terminal oder im Internet.
Außerdem erübrigen sich eventuelle Stornierungen von Fahrten, zum Beispiel bei kurzfristigen Routenänderungen.
Wie funktioniert das automatische Erhebungssystem?
Für die Teilnahme am automatischen Erhebungssystem muss das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät (OBU) ausgestattet sein. Bei Fahrtantritt schaltet sich die OBU über die Zündung automatisch ein; gegebenenfalls muss der Fahrer bestimmte Eingaben überprüfen und anpassen. Die OBU registriert dann mittels Satellitennavigation automatisch jeden gefahrenen Autobahnabschnitt (Strecke, Kilometerzahl) und übermittelt die Daten über GSM (-Mobilfunk) an die Betreibergesellschaft, die Toll Collect GmbH.
Zur Begleichung der Mautschuld werden unterschiedliche Zahlungsweisen angeboten: Lastschriftverfahren, Zahlung mittels Tank- beziehungsweise Flottenkarte oder über ein Guthabenkonto.
Wie bekomme ich eine OBU?
Nach Registrierung und Erhalt der Fahrzeugkarte wendet sich der Nutzer mit der Fahrzeugkarte an eine Servicepartner-Werkstatt seiner Wahl. Diese bestellt dann für den Nutzer die Fahrzeuggeräte. Der Servicepartner nimmt dann nach Absprache den Einbau vor, nachdem die individuellen Daten des Nutzers und seines Fahrzeugs unveränderlich im Fahrzeuggerät gespeichert worden sind (sogenannte Personalisierung).
Wie viele Servicepartner stehen, wo zur Verfügung?
Toll Collect hat in Deutschland rund 1.000 und in allen unmittelbar an Deutschland angrenzenden Nachbarstaaten sowie in Großbritannien, Italien, Spanien und Ungarn insgesamt etwa 400 Werkstätten als Servicepartner zertifiziert und mit dem Einbau von Fahrzeuggeräten beauftragt. Alle Werkstätten in Deutschland stehen jedem Benutzer, auch ausländischen Benutzern zur Verfügung.
Die aktuelle Liste der Servicepartner finden Sie bei Toll Collect.
Gibt es die OBU umsonst?
Ja. Das Fahrzeuggerät wird von der Toll Collect GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt und bleibt im Eigentum von Toll Collect (einschließlich des Zubehörs, welches auch die OBU-Antennen und den Kabelsatz umfasst).
Wie lange dauert es, bis die OBU eingebaut ist und wer trägt die Kosten?
Für den Einbau der OBU benötigen die Servicepartner zwischen zwei bis maximal vier Stunden. Die Kosten des Einbaus durch den Servicepartner, die damit zusammenhängende An- und Abfahrt sowie die Standzeit trägt grundsätzlich der Nutzer. Durch Toll Collect verursachte Werkstattkosten, zum Beispiel für den erforderlichen Austausch bereits eingebauter alter oder defekter OBUs gegen neue, trägt jedoch Toll Collect.
Was ist zu tun, falls das Fahrzeuggerät ausfällt?
Sollte das Fahrzeuggerät während der Fahrt ausfallen, ist der Nutzer verpflichtet, sich manuell einzubuchen. Das ist an Raststätten, Autohöfen und Grenzübergängen oder an den in der Nähe jeder Autobahnanschlussstelle vorhandenen Mautstellen-Terminals oder - etwa über die Spedition - im Internet möglich.
Was ist zu tun, falls das Fahrzeuggerät gestohlen wurde oder nach einem Unfall unbrauchbar ist?
Wenn das Fahrzeuggerät gestohlen wurde oder durch einen Unfall nicht mehr gebrauchsfähig ist, ist der Nutzer verpflichtet, den Verlust vorab telefonisch unter Angabe der Master-PIN zu melden und unverzüglich eine schriftliche Verlustmeldung an den Customer Service von Toll Collect abzusenden. Toll Collect wird das gestohlene Fahrzeuggerät sofort deaktivieren, damit kein Missbrauch mit dem Gerät betrieben werden kann. Dies geschieht im Interesse der Nutzer, damit Missbrauch weitestgehend ausgeschlossen wird.
Was passiert, wenn ein Lkw mit Fahrzeuggerät ein neues Kennzeichen bekommt?
Wechselt bei einem mit einer OBU ausgestatteten Fahrzeug das amtliche Kennzeichen (ohne Halterwechsel), so muss das neue Kennzeichen durch einen Servicepartner im Fahrzeuggerät gespeichert werden. Der Servicepartner kann diese Leistung in Rechnung stellen. Der registrierte Nutzer erhält dann unaufgefordert von Toll Collect eine neue Fahrzeugkarte mit dem geänderten Kfz-Kennzeichen.
Wie funktioniert die Einbuchung über die Mautstellen-Terminals?
Für die Einbuchung an Mautstellen-Terminals sind folgende Angaben erforderlich:
• Länderkennung,
• Kennzeichen,
• Schadstoffklasse,
• Achszahl,
• Starttermin der Fahrt,
• Startauffahrt,
• Zielausfahrt,
• Zahlungsmittel.
Danach wird die kürzeste Strecke innerhalb des mautpflichtigen Autobahnnetzes errechnet. Sie können die vorgeschlagene Route akzeptieren oder durch die Eingabe von maximal vier sogenannten Via-Punkten eine alternative Streckenführung auf dem Bundesautobahnnetz auswählen. Das ist wichtig, denn das System ist kein Routenplaner. Es akzeptiert immer nur Strecken im mautpflichtigen Autobahnnetz.
Eine vorherige Registrierung ist nicht notwendig. Allerdings können registrierte Kunden die Eingabe der notwendigen Daten mit der Fahrzeugkarte verkürzen, da auf dieser bereits wesentliche Informationen (zum Beispiel Zulassungsland, Kennzeichen, Schadstoffklasse) gespeichert sind.
Einbuchungssprachen sind
• Deutsch,
• Englisch,
• Französisch und
• Polnisch.
Bei Fragen kann der Einbuchende jederzeit über eine Freisprechanlage Kontakt zum Toll Collect Call-Center aufnehmen. Einbuchungen können bis zu drei Tage im Voraus am Mautstellen-Terminal vorgenommen werden.
Wie zahle ich am Mautstellen-Terminal?
Die Zahlung der Lkw-Maut erfolgt per Tank-, EC-, Kreditkarte oder in bar. Wer als Nutzer registriert ist, kann auch per Lastschrift- oder Guthabenkonto, jedoch immer nur mit dem bei der Registrierung vereinbarten Zahlungsmittel zahlen. Verzichtet ein Benutzer auf die Vorteile, die mit seiner Registrierung verbunden sind, kann er wie jeder nichtregistrierte Benutzer die Lkw-Maut wahlweise per Tank-, EC, Kreditkarte oder in bar begleichen. Bei Fragen können sich registrierte Kunden an den Customer Service, nicht registrierte Kunden an das Call-Center von Toll Collect wenden.
Wie weise ich die ordnungsgemäße Zahlung nach?
Im manuellen Verfahren, also bei Buchung im Internet oder an den Mautstellen-Terminals, erhält man einen Einbuchungsbeleg mit einer Buchungsnummer. Über die Buchungsnummer kann bei einer Kontrolle die ordnungsgemäße Zahlung nachgewiesen werden. Im automatischen Verfahren ist kein Nachweis notwendig.
Wie finde ich ein Mautstellen-Terminal?
Es sind über 3.500 Terminals im In- und Ausland verfügbar, die sich in der Nähe von Autobahnauf- und -abfahrten, auf Autohöfen, an Raststätten und an Tankstellen befinden. Die Standorte der Mautstellenterminals sind im Mautatlas verzeichnet. Die Standorte können aber auch im Internet ausfindig gemacht werden (Toll Collect - Mautstellen-Terminals).
Wie funktioniert die Einbuchung im Internet?
Zur Nutzung der Internet-Buchungsmöglichkeit ist eine vorherige Registrierung bei der Betreibergesellschaft Toll Collect erforderlich. Danach erhalten Sie eine Benutzerkennung und ein Passwort. Die Interneteinbuchung erfolgt über die Startseite von Toll Collect.
Einbuchungssprachen sind
• Deutsch,
• Englisch,
• Französisch und
• Polnisch.
Die Einbuchung muss grundsätzlich vor Fahrtantritt erfolgen. Sie kann aber beispielsweise zentral für die Fahrzeuge einer Spedition von einem Disponenten vorgenommen werden.
Auch hier müssen Sie (wie bei der Buchung an einem Mautstellen-Terminal) beachten, dass die kürzeste Strecke innerhalb des mautpflichtigen Autobahnnetzes vom System vorgegeben wird. Sie können die vorgeschlagene Route akzeptieren oder durch Eingabe von maximal vier sogenannten Via-Punkten eine alternative Streckenführung auswählen.
Für jede Buchung wird eine Einbuchungsnummer vergeben, die dem Fahrer bei Fahrtantritt bekannt sein muss. Sie gilt bei Kontrollen als Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, ist aber auch für Stornierungen unbedingt notwendig. Als Nachweis der Mautzahlung gilt auch der Ausdruck der Interneteinbuchung.
Um sich mit den Modalitäten der Internetbuchung vertraut zu machen, können Sie die Lernsoftware von Toll Collect nutzen
Wie zahle ich bei Interneteinbuchung?
Die Zahlung des Mautbetrages erfolgt im Lastschriftverfahren, über die bei der Registrierung angegebene Tank- beziehungsweise Flottenkarte oder mittels Guthabenkonto.
Wie kann ich eine Buchung stornieren?
Bei der manuellen Einbuchung (Mautstellen-Terminal oder Internet) kann es notwendig werden, die Buchung zu stornieren. Vor Beginn des Gültigkeitszeitraums der Buchung ist dies an jedem Mautstellen-Terminal oder über das Internet möglich. Während des Gültigkeitszeitraums der Buchung können nur die noch nicht befahrenen Streckenabschnitte an einem Terminal entlang der gebuchten Strecke storniert werden.
Seit dem 2. April 2006 ist eine Stornierungsgebühr in Höhe von drei Euro zu zahlen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Buchung ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Stattdessen kann der Nutzer die Erstattung der Maut binnen einer Frist von zwei Monaten beim Bundesamt für Güterverkehr beantragen, wenn er nachweist, dass eine rechtzeitige Stornierung tatsächlich nicht möglich war.
Für den Antrag ist das in der Internetpräsentation des Bundesamtes für Güterverkehr veröffentlichte Formular zu benutzen.
Wie wird die Einbuchung kontrolliert?
Es gibt folgende Kontrollarten:
• Automatische Kontrollen durch die Kontrollbrücken,
• Standkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr mit Ausleitung des betreffenden Fahrzeugs aus dem Verkehr,
• Mobile Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr mit Ausleitung des betreffenden Fahrzeugs aus dem Verkehr.
• Betriebsprüfungen bei Unternehmen.
Kontrollen mit Ausleitung werden nur bei denjenigen Fahrzeugen durchgeführt, bei denen der Verdacht auf nicht ordnungsgemäße Mautzahlung besteht.
Was passiert, wenn für einen Lkw die Mautzahlung nicht ordnungsgemäß erfolgt?
Die Maut wird nachträglich erhoben. Mautpreller oder Benutzer, die ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere im automatischen Verfahren nicht nachkommen, verstoßen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz und handeln ordnungswidrig. Der Gesetzgeber hat bei Verstößen ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro vorgesehen.
Welche Besonderheiten gelten für Mietfahrzeuge?
Auch der Mieter eines Fahrzeuges ist bei Benutzung der Autobahn zur Mautzahlung verpflichtet. Bei Fahrzeugen ohne OBU müssen dazu die Mautstellenterminals oder das Internet genutzt werden. Die Internet Einbuchung setzt voraus, dass der Mieter zuvor bei Toll Collect als Internetnutzer registriert ist. Denn im Internet kann man auch für Fahrzeuge einbuchen, die nicht auf den eigenen Namen registriert sind. Die Mautaufstellung (Rechnung und Einzelfahrtennachweis) wird dann wie üblich dem registrierten Einbuchenden zugesandt.
Für Langzeitmieter kann es unter Umständen sinnvoll sein, sich bei Toll Collect als Nutzer zur Teilnahme am automatischen System registrieren zu lassen. Er erhält dann für sein Mietfahrzeug eine OBU.
Wenn im Mietfahrzeug bereits eine OBU installiert ist, ist dieser Lkw auf den Namen des Vermieters registriert und personalisiert. Das bedeutet, dass der Vermieter auch die Mautaufstellungen für alle Fahrten erhält, die er anhand der Einzelfahrtennachweise dem jeweiligen Fahrzeug bzw. dessen Mieter zuordnen kann.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen für den Mautpflichtigen im automatischen Verfahren?
Der Benutzer eines Fahrzeuggerätes muss sich vor Antritt der Fahrt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuggerätes überzeugen. Bei Fehlern und Störungen des Fahrzeuggerätes darf er das mautpflichtige Straßennetz nur befahren, wenn er zuvor eine Einbuchung (am Mautstellenterminal oder im Internet) für die zu befahrende Strecke vorgenommen hat. Dies gilt auch bei Fehlern oder Störungen, die während der Fahrt vom Fahrzeuggerät signalisiert werden. Im Übrigen hat der Benutzer die in den AGBs des Betreibers festgelegten Pflichten für die Benutzung und Pflege des Fahrzeuggerätes zu beachten.
Wer darf auf den Autobahnen Mautkontrollen durchführen?
Das ist im Paragraph 7 Absatz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz festgelegt: Danach ist das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) berechtigt, die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut zu überwachen und zu kontrollieren.
Wer kontrolliert die Tätigkeit der Betreibergesellschaft?
Das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) ist als Vertreter des Bundes Vertragspartner der Betreibergesellschaft. Im Betreibervertrag sind Berichtspflichten und Kontrollrechte des BAG geregelt.
Wer ist für Einsprüche gegen die Mautaufstellung durch Toll Collect zuständig?
Die Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 28 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Toll Collect GmbH.
Wie viele Fahrzeuge sind zurzeit mit OBUs ausgestattet?
Ende Mai 2012 waren 718.723 OBUs in die Fahrzeuge eingebaut.
Auslegungshilfe zur Anwendung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes auf Mitarbeiter von Einrichtungen der öffentlichen Hand. Die vorliegende Auslegungshilfe soll insbesondere Einrichtungen der öffentlichen Hand (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) und deren Beschäftigten die Anwendung der Vorschriften über die Qualifizierung von Berufskraftfahrern erleichtern. Der Text dieser Auslegungshilfe wurde zwischen Bund und Ländern im Rahmen des Bund-Länder-Arbeitskreises Berufskraftfahrerqualifikation im November 2011 abgestimmt.
Anwendbarkeit des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes auf Beschäftigte in Einrichtungen der öffentlichen Hand
a. Grundsatz
Der Anwendungsbereich des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) erstreckt sich grundsätzlich auch auf Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit
einer Behörde oder sonstigen Einrichtung der Öffentlichen Hand Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchführen. Zwar bestimmt § 1 Absatz 1 Satz 1 BKrFQG, dass das Gesetz nur auf Fahrten im Güterkraft-oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken Anwendung findet, ohne den Begriff „zu gewerblichen Zwecken" näher zu definieren, jedoch ist diese Formulierung vor dem Hintergrund der dem BKrFQG zugrunde liegenden „Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr" auszulegen.Die Formulierung in der Richtlinie 2003/59/EG sieht eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereiches auf „Fahrten zu gewerblichen Zwecken" nicht vor. Stattdessen enthält Artikel 2 lit. f) der Richtlinie nur eine entsprechende Ausnahmeregelung für „Fahrer von Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden". Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 BKrFQG festgelegte Begrenzung des Anwendungsbereiches auf „Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken" dient insoweit der Umsetzung der Ausnahmeregelung aus Artikel 2 lit. f) der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht, welche eine „Fahrt zu privaten Zwecken" verlangt. Diese zusätzliche Voraussetzung ist bei der Auslegung des § 1 Absatz 1 Satz 1 BKrFQG zu beachten. Bei Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern, die von juristischen Personen des öffentlichenRechts eingesetzt werden, liegen keine privaten Zwecke im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Richtlinie 2003/59/EG vor. Bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vorschriftkommt mithin nur eine Anwendung der Qualifizierungspflichten des BKrFQG in Betracht. Auch unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers ist die Vorschrift des § 1 Absatz 1Satz 1 BKrFQG so auszulegen, dass Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen. Die Ziele des BKrFQG - insoweit identisch mit denen der Richtlinie 2003/59/EG – sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifizierung von Fahrerinnen und Fahrern, deren Hauptbeschäftigung das Führen vom Kraftfahrzeugen mit Gütern oder Personen ist. Diese Zielsetzung knüpft grundsätzlich nicht daran an, ob die durchgeführten Fahrten „gewerblichen Zwecken" und damit der Gewinnerzielung dienen oder nicht.
b. Einheitliche Auslegung durch Bundes- und Landesbehörden
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Anwendungsbereiches erfolgte anlässlich des Erfahrungsaustauschs zwischen Bund und Ländern am 06. und 07.11.2008 eine Abstimmung mit dem Ergebnis, dass „auch die Einbeziehung von Fahrern und Fahrerinnen von kommunalen Eigenbetrieben – Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts – vom Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz gedeckt ist". Eine einheitliche Auslegung bei den jeweils zuständigen Kontrollbehörden ist somit gewährleistet.
c. Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsgesetzesHieran anknüpfend sieht das „Erste Gesetz zur Änderung des BerufskraftfahrerQualifikationsgesetzes" eine Konkretisierung des Anwendungsbereiches vor. In der Begründung zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 17/3800) wird hierzu u. a. ausgeführt:
„Die Ziele des Gesetzes sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifikation von Fahrern und Fahrerinnen, deren Hauptbeschäftigung das Fahren mit Kraftfahrzeugen von Gütern oder Personen ist. Insofern ist es sachgerecht, auch Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind bzw. im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerledigung erfolgen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes zu erfassen. Die Neufassung stellt insbesondere klar, dass auch die Einbeziehung von Fahrern und Fahrerinnenvon kommunalen Eigenbetrieben vom BKrFQG gedeckt ist. Die frühere Formulierung („gewerbliche Zwecke im Sinne des BKrFQG") bedurfte insofern einer Klarstellung.
Dies steht im Einklang mit der EU-Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraft- verkehr. Diese sieht eine vergleichbare Einschränkung des Anwendungsbereichs lediglich auf „nicht gewerbliche Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu privaten Zwecken" in Artikel 2 Buchstabe f) RL 2003/59/EG vor."Stand November 2011
Anwendbarkeit der sog. Handwerkerregelung (§ 1 Absatz 2 Nr. 5 BKrFQG)
a. Grundsatz
Führen Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit nur gelegentlich ein Kraftfahrzeug zur Personen- oder Güterbeförderung und verrichten überwiegend andere Tätigkeiten, die nicht Fahrtätigkeiten sind, die unter den grundsätzlichen Anwendungsbereich des BKrFQG fallen, so
kommt für derartige gelegentliche Fahrten die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des §1 Absatz 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen, dass auch Fahrten von Beschäftigten in Einrichtungen der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst werden, kommt für diese ebenfalls bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen die Anwendbarkeit der sog. Handwerkerregelung in Betracht.
Diese sieht vor:
„Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit [...] Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt." Die Vorschrift setzt die Regelung des Artikel 2 lit. g) der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht um. Eine ähnliche Regelung besteht bereits im Bereich des Fahrpersonalrechts in § 18 Absatz 1 Nr. 4b der Fahrpersonal-Verordnung. Aufgrund diesbezüglich übereinstimmender Zweckbestimmung von Fahrpersonalvorschriften und Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifizierung – Verbesserung der Verkehrssicherheit – wird eine gesetzesübergreifende Zielstellung mit den Vorschriften des Fahrpersonalrechts angestrebt.
b. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
aa. „Beförderung von Material und Ausrüstung"
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und Maschinen, sonstigen Zubehörs sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Diese weite Definition der Begriffe Material und Ausrüstung umfasst grundsätzlich jegliche Gegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihres Berufes benötigen und hierfür entweder
zwischen einer Betriebsstätte und der jeweiligen Arbeitsstätte oder von einem Lieferanten
zur Betriebs- oder Arbeitsstätte befördern, um diese dann zu verwenden, bzw. nach deren Verwendung von einer Betriebsstätte zum Kunden befördern.
bb. „das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet"
Grundsätzlich erforderlich ist die Verwendung der beförderten Güter durch die Fahrerin oder
den Fahrer für die Ausübung des Berufes. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten über
den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung bzw. der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sind oder sein werden. Nicht ausreichend hierfür ist die reine
Anlieferung oder Abholung von Material und die zugehörigen Lade- und Entladetätigkeiten,
da diese der Beförderung zuzurechnen sind.
Die Haupttätigkeit (s.u.) der Fahrerin oder des Fahrers muss daher auf die Verwendung des transportierten Materials gerichtet sein und darf nicht auf die Beförderung gerichtet sein. Hierbei müssen die Beschäftigten nicht jeden beförderten Gegenstand unmittelbar selbst verwenden, jedoch muss es sich bei den beförderten Gegenständen grundsätzlich um solche handeln, die durch diese im Rahmen der beruflichen Haupttätigkeit üblicherweise verwendet werden. Bei der Beförderung von Werkzeugen und Baumaterialien durch Beschäftigte eines kommunalen Bauhofes muss beispielsweise nicht jeder transportierte Baustoff und jedes transportierte Werkzeug auch durch die Fahrerin oder den Fahrer selbst verwendet werden. Werden die beförderten Güter von mehreren Personen verwendet, verarbeitet, ein- oder ausgebaut, so ist es ausreichend, dass die Fahrerin oder der Fahrer im Rahmen der Haupttätigkeit den beförderten Baustoff mit den beförderten Werkzeugen verarbeiten kann, auch wenn nicht alle beförderten Gegenstände von ihr oder ihm selbst verarbeitet werden. Nicht von der Ausnahmeregelung umfasst sind somit reine Aus- und Anlieferungsfahrten von fertig gestellten Produkten, ohne dass die Fahrerin oder der Fahrer selbst an der Fertigstellung mitgewirkt hat.
cc. „Sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt."
Die Fahrtätigkeit darf grundsätzlich nicht die Haupttätigkeit der Beschäftigten sein. Ob die Haupttätigkeit im Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Art und Inhalt des Arbeitsvertrags können als Indiz für die Beurteilung der Haupttätigkeit herangezogen werden. Weichen jedoch die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten von den arbeitsvertraglichen Festlegungen ab, so ist bei der Beurteilung, ob es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, stets auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Als weiteres Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere, über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten der Fahrerin oder des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein ebenfalls nur ein Indiz.
c. Fallgruppen und Einzelfragen
Nachfolgend sollen einige typische Fallkonstellationen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung kommunaler Einrichtungen vor dem Hintergrund des BKrFQG betrachtet werden.
aa. Straßen- und Stadtreinigung
Der Begriff der (Güter)Beförderung ist im BKrFQG nicht definiert. Unter Rückgriff auf die güterkraftverkehrsrechtliche Definition des Beförderungsbegriffs wird von einer Beförderung dann nicht ausgegangen, wenn das eingesetzte Kraftfahrzeug eine Arbeitsleistung erbringt, bei der die Ortsverlagerung von Gütern nicht im Vordergrund steht. Werden Fahrten durchgeführt, die der Reinigung von Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen dienen, ohne hierbei eine Beförderung in vorgenanntem Sinne durchzuführen, unterliegen die Beschäftigten, die die Reinigungsfahrzeuge führen, nicht dem Qualifizierungserfordernis nach dem BKrFQG.
bb. Abfallentsorgung
Bei der Abfallentsorgung – Transport von Abfällen einschließlich Einsammeln von Hausmüll handelt es sich gemäß § 1 Absatz 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken. Abfälle werden generell als Güter im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes betrachtet. Fahrer, die im Bereich der Abfallentsorgung tätig sind, unterliegen somit dem Qualifizierungserfordernis nach dem BKrFQG.
cc. Grünanlagen-, Garten- und Landschaftspflege
Bei Fahrten zur Grünanlagen-, Garten- oder Landschaftspflege ist zunächst darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Beförderung von Gütern im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes erfolgt. Wenn hierbei Güter (bspw. Pflanzen, Erde, Werkzeuge, Baumschnitt, Laub etc.) befördert werden, sind die Vorschriften des BKrFQG grundsätzlich anwendbar. In Betracht kommt jedoch die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung (§ 1 Absatz 2 Nr. 5 BKrFQG), sofern es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
dd. Winterdienst – Räum- und Streufahrzeuge
Für Fahrten im Rahmen des Winterdienstes werden in der Regel Fahrzeuge eingesetzt, die mit speziellen Einrichtungen zur Verrichtung von Räum- und Streuarbeiten ausgestattet sind. Im Vordergrund bei derartigen Fahrzeugen steht grundsätzlich die Arbeitsleistung (Befreiung von Verkehrsflächen von Schnee und Eisglätte) wobei der Transport von Streugut für die Verrichtung der Arbeit (Ausstreuen von Taumitteln oder rutschhemmenden Mitteln) erforderlich ist. Insoweit handelt es sich bei dem Streugut um ein Betriebsmittel zur Verrichtung der Arbeitsleistung des Streufahrzeugs. Eine Beförderung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne liegt nicht vor. Hinsichtlich der Schneeräumung (Schnee wird lediglich von der Verkehrsfläche mittels Schneepflug / Schneeräumvorsatz auf angrenzende Flächen verschoben) steht ebenfalls die Arbeitsleistung des Kraftfahrzeugs im Vordergrund. Eine Beförderung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne liegt ebenfalls nicht vor.
ee. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernauge, Hubsteige) handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungs-Verordnung(FZV) um „Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind". Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind daher nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst.
d. Grenzüberschreitende Beförderungen
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Ausführungen eine Auslegung der nationalen gesetzlichen Regelungen darstellen, und diese daher nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit
Stand November 2011
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes an dieser Stelle haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zum BKrFQG gesammelt:
Wer ist vom Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) betroffen?
Die Vorschriften des BKrFQG finden Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die
• deutsche Staatsangehörige sind,
• Staatsangehörige eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates, oder
• Staatsangehörige eines Drittstaates sind
und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Eine Unterscheidung nach gewerblichem Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehr für Dritte) nach § 1 Abs. 1 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und Werkverkehr (Güterkraftverkehr für eigene Zwecke) nach § 1 Abs. 2 und 3 GüKG sieht das BKrFQG nicht vor, sodass auch Fahrten im Werkverkehr vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Erfasst werden alle Fahrten (Beförderungen) im Rahmen der Gewerbeausübung, unabhängig davon, ob die Beförderung Hauptzweck des Gewerbes darstellt, oder es sich um eine die Gewerbeausübung ermöglichende oder unterstützende Hilfstätigkeit handelt.
Was sind Leerfahrten?
Keine Anwendung sollen die Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts nach einer Auslegung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Leerfahrten finden. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn weder eine Beförderung von Gütern noch von Personen erfolgt.
Was versteht man unter der Beförderung von Gütern?
Unter der Beförderung von Gütern versteht man jede Ortsverlagerung beweglicher Sachen zwischen zwei bestimmten Orten (Belade- und Entladeort) auf oder in einem Fahrzeug. Eine Güterbeförderung liegt auch vor, wenn eine bewegliche Sache durch ein Kraftfahrzeug gezogen wird. Es kommt nicht auf den Weg der Beförderung an, sondern auf das Verbringen der Güter von einem Ort zum anderen. Eine Beförderung liegt auch vor, wenn das Ladegut wieder an den Beladeort zurückgebracht oder lediglich für eine bestimmte Zeit zwischengelagert wird und dann wieder an die auflade Stelle zurückkehrt, eine Beförderung liegt auch dann vor, wenn austauschbare Ladungsträger (Container, Wechselbrücken etc.) befördert werden, die für den Unternehmer fremde Ladungsträger sind, die er für einen Auftraggeber befördert. Hat der Unternehmer von seinem Auftraggeber z. B. einen Container mit darin befindlichem Ladegut zur Beförderung erhalten, so hat er auftragsgemäß den Container als solchen und das Ladegut zu befördern. Es liegt dann gewerblicher Güterkraftverkehr hinsichtlich des Containers und des eigentlichen Ladegutes vor. Gleiches gilt für beladene Wechselbehälter. Soweit der Unternehmer leere Container oder Wechselbehälter auftragsgemäß befördert, handelt es sich ebenfalls um Güterbeförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr (und nicht etwa um Leerfahrten). Ladegut sind in diesen Fällen die leeren Ladungsträger. Eine Leerfahrt liegt auch dann noch vor, wenn sich in dem Fahrzeug Mittel zur Ladungssicherung in dem Umfang befinden, wie diese üblicherweise zur Sicherung von Ladung auf dem jeweiligen Fahrzeug erforderlich sind.
Was versteht man unter der Beförderung von Personen?
Unter der Beförderung von Personen versteht man jede Ortsverlagerung von Personen, die nicht der Fahrzeugbesatzung angehören, zwischen Einstiegs- und Ausstiegsorten in einem Fahrzeug. Es kommt nicht auf den Weg der Beförderung an, sondern auf das Verbringen der Personen von einem Ort zum anderen. Eine Beförderung liegt auch vor, wenn die Personen wieder an den ursprünglichen Einstiegsort zurückgebracht oder lediglich für eine bestimmte Zeit an einen anderen Ort gebracht werden, und dann wieder an den Einstiegsort zurückkehren,
Unter Fahrzeugbesatzung versteht man neben dem Fahrzeugführer ggf. auch weitere Personen, die von dem Unternehmer mit Aufgaben während einer vorhergehenden oder nachfolgenden Beförderung betraut sind. Hierunter fallen beispielsweise Personen zur Ablösung des Fahrers (Mehrfahrerbetrieb), Aufsichtspersonen bei Schüler- und Behindertentransporten, Fachpersonal zur Beobachtung und Prüfung im Rahmen technischer Entwicklungs- und Erprobungsfahrten sowie Kaufinteressenten oder Journalisten im Rahmen von Präsentationsfahrten.
Was bedeutet zu „gewerblichen Zwecken“?
Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG, dass das Gesetz nur auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken Anwendung findet, ohne den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ näher zu definieren, jedoch ist diese Formulierung vor dem Hintergrund der dem BKrFQG zugrunde liegenden Richtlinie 2003/59/EG auszulegen. Die Formulierung in der Richtlinie 2003/59/EG sieht eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereiches auf „Fahrten zu gewerblichen Zwecken“ nicht vor. Stattdessen enthält Artikel 2) der Richtlinie 2003/59/EG nur eine entsprechende Ausnahmeregelung für „Fahrer von Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden“. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG festgelegte Begrenzung des Anwendungsbereiches auf „Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken“ dient insoweit der Umsetzung der Ausnahmeregelung aus Artikel 2) der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht, welche eine „Fahrt zu privaten Zwecken“ verlangt. Diese zusätzliche Voraussetzung ist bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG zu beachten.
Was versteht man unter „öffentlichen Straßen“?
Öffentliche Straßen sind alle Verkehrswege für nicht schienengebundene Landfahrzeuge, die eine Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Bundesfernstraßengesetz oder den Straßengesetzen der Länder erhalten haben. Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird (bspw. Absperrung durch Schranke, Zaun, Poller, Ketten). Dies gilt bspw. für Fahrten auf Straßen eines Flughafengeländes, die in der Regel nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind oder für abgegrenzte Privatgrundstücke.
Was bedeutet „mit Kraftfahrzeugen“?
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Fahrzeuge, die mit einer anderen Fahrerlaubnis (z.B. Klasse BE, Klasse L oder Klasse T) geführt werden können, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur Definition der Fahrerlaubnisklassen vgl. § 6 FeV. Abzustellen ist grundsätzlich auf die Fahrerlaubnis, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlich ist, nicht hingegen auf die Fahrerlaubnis, die die Fahrerin oder der Fahrer einsetzt (s. hierzu auch § 6 Abs. 3 FeV). Dies führt auch zu einer grundsätzlichen Qualifizierungspflicht für Fahrerinnen und Fahrer, die ein Fahrzeug, welches eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erfordert, aufgrund fahrerlaubnisrechtlicher Besitzstandsregelungen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse BE und Schlüsselzahl 79.06 führen.
Erfasst das BKrFQG auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen?
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernauge, Hub Steiger) handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) um „Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind“. Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind daher nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst, wenn ein entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden ist.
Unterliegen Beförderungen in der Land- und Forstwirtschaft dem BKrFQG?
Beförderungen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen L oder T unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Beförderungen mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E hingegen schon. Diese Beförderungen erfolgen im Regelfall mit Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Ausübung der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dienen nicht privaten Zwecken und stellen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken dar. Beförderungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 GüKG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind, fallen jedoch vielfach in den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt, sodass eine Qualifizierungspflicht dann nicht besteht. Landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die überwiegend Fahrtätigkeiten ausführen, unterliegen hingegen der Qualifizierungspflicht.
Erfasst das BKrFQG auch Fahrten der „öffentlichen Hand“?
Vom Anwendungsbereich erfasst werden grundsätzlich auch Fahrten von Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit einer Behörde oder sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchführen. Bei Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, liegen keine privaten Zwecke im Sinne von Artikel 2f) der Richtlinie 2003/59/EG vor. Bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vorschrift kommt nur eine Anwendung der Qualifizierungspflichten des BKrFQG in Betracht. Auch unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG so auszulegen, dass Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen. Die Ziele des BKrFQG - insoweit identisch mit denen der Richtlinie 2003/59/EG - sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifizierung von Fahrern, deren Hauptbeschäftigung das Führen von Kraftfahrzeugen mit Gütern oder Personen ist. Diese Zielsetzung knüpft grundsätzlich nicht daran an, ob die durchgeführten Fahrten „gewerblichen Zwecken“ und damit der Gewinnerzielung dienen oder nicht.
Welche Ausnahmen vom BKrFQG gibt es?
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet. Die praktische Relevanz dieser Ausnahmevorschrift ist gering, weil derartige Fahrzeuge überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, und zumeist mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, B, BE, L oder T geführt werden dürfen, weshalb der grundsätzliche Anwendungsbereich des Gesetzes in diesen Fällen zumeist bereits nicht eröffnet ist.
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen. Hierbei werden sämtliche Fahrtätigkeiten von Fahrerinnen oder Fahrern, die in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit der jeweiligen Organisation stehen, von der Ausnahmevorschrift erfasst. Fahrtätigkeiten von Dritten (Subunternehmern) werden von der Ausnahmevorschrift nur dann erfasst, wenn die Ausübung der Fahrt der Weisung der Behörde / Organisation unterliegt. Es werden nicht nur Einsatzfahrten, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehende Fahrtätigkeiten, die zur Funktionsfähigkeit und zur Aufgabenwahrnehmung der Organisation notwendig sind, erfasst. Im Einzelnen werden Fahrten mit Kraftfahrzeugen erfasst, die von folgenden Organisationen eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen:
• der Bundeswehr,
• der Truppe der anderen Vertragsstaaten der Nato,
• des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten der Nato,
• den Polizeien des Bundes und der Länder,
Es ist nicht der formelle Polizeibegriff zugrunde zu legen, vielmehr werden auch Fahrten mit Fahrzeugen, die im Justizvollzug eingesetzt werden, erfasst. Hierunter fällt auch der Transport von Gefangenen.
• dem Zolldienst,
• dem Zivil- und Katastrophenschutz,
• der Feuerwehr
Nicht nur Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr werden erfasst, sondern auch solche der freiwilligen Feuerwehr und der Werkfeuerwehr.
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden. Von der Ausnahme umfasst sind alle Fahrten im Zusammenhang mit Einsätzen zur Notfallrettung. Nicht von der Ausnahme umfasst sind Fahrten, die der Beförderung von Material oder Personen dienen, soweit die Beförderung nicht einem konkreten Einsatz zur Notfallrettung dient. Für derartige Beförderungen kommt ggf. die Anwendbarkeit der Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht. Zu den anerkannten Rettungsdiensten gehören neben kommunalen Rettungsdienstunternehmen, die Berufsfeuerwehren, sowie die Hilfsorganisationen (bspw. ASB, DLRG, DRK, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst) und private Rettungsdienstunternehmen, sofern eine Anerkennung nach Landesrecht besteht.
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden. Fahrten zur technischen Entwicklung umfassen Fahrten zur technischen Erprobung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen auf der Straße. Dies gilt auch für Vergleichsfahrten durch Fahrzeughersteller mit Fahrzeugen eines anderen Herstellers zur Gewinnung von Informationen, die in die technische Entwicklung einfließen. Fahrten zu Reparatur- oder Wartungszwecken sind Fahrten, bei denen an Kraftfahrzeugen im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie zur technischen Untersuchung Prüfungen auf der Straße durchgeführt werden (sog. Erprobungsfahrten). Bereits nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst sind reine An- und Abfahrten zur oder von der Werkstatt (auch Hol- und Bring Dienste) sowie Überführungsfahrten (siehe hierzu aber unter Ziffer 1.2.6), sofern es sich hierbei um Leerfahrten handelt. Nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst - und somit qualifizierungspflichtig - sind hingegen beladene Fahrten, die nicht der technischen Prüfung des Fahrzeugzustandes dienen.
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden.
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit beladenen Kraftfahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Bereits nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG umfasst sind Überführungsfahrten mit unbeladenen Kraftfahrzeugen (Leerfahrten, vgl. Ziffer 1.1)Von einem neuen Fahrzeug ist auszugehen, wenn es noch nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist, und nur eine zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr entsprechend § 16 FZV erfolgt. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigungen nach den §§ 11 und 12 FZV ausgefertigt wurden und für das Fahrzeug noch kein Kennzeichen nach § 8 FZV zugeteilt wurde.
Von einem umgebauten Fahrzeug ist auszugehen, wenn technisch wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, die im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 7) StVZO zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. der Typgenehmigung führen (z.B. Umbau eines Pkw in einen Lkw, Ausbau der gesamten Wohnausstattung eines Wohnmobils und die Verwendung des Fahrzeugs als Transporter). Ein Fahrzeug gilt als „noch nicht in Betrieb genommen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) BKrFQG, wenn es als Neufahrzeug noch nicht erstmalig zugelassen wurde oder als umgebautes Fahrzeug die neue Betriebserlaubnis noch nicht erhalten hat. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Güter oder Personen befördert werden. Für Fahrten zur Erlangung der Zulassung oder der Betriebserlaubnis ist ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen nach § 16 FZV zu verwenden.
Soweit die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so gilt dies auch für Überführungsfahrten.
Was versteht man unter der „Handwerkerregelung“?
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Um unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu fallen, müssen sämtliche nachfolgende Tatbestandsmerkmale (kumulativ) vorliegen:
1. Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln.
2. Die Fahrerin / der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung ihres / seines Berufes verwenden.
3. Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln,
Die Vorschrift setzt die Regelung des Artikel 2 lit. g) der RL 2003/59/EG in nationales Recht um. Eine ähnliche Regelung besteht bereits im Bereich des Fahrpersonalrechts in § 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. b der Fahrpersonalverordnung.
Was versteht man unter dem Begriff „Material und Ausrüstung zur Ausübung des Berufes“?
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und Maschinen, sonstigen Zubehörs sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden.
Diese weite Definition der Begriffe Material und Ausrüstung umfasst grundsätzlich jegliche Gegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihres Berufes benötigen und hierfür entweder zwischen einer Betriebsstätte und der jeweiligen Arbeitsstätte oder von einem Lieferanten zur Betriebs- oder Arbeitsstätte befördern, um diese dann zu verwenden, bzw. nach deren Verwendung von einer Betriebsstätte zum Kunden befördern.
Grundsätzlich erforderlich ist die Verwendung der beförderten Güter durch die Fahrerin oder den Fahrer für die Ausübung des Berufes. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung bzw. der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sind oder sein werden. Nicht ausreichend hierfür ist die reine Anlieferung oder Abholung von Material und die zugehörigen Lade- und Entladetätigkeiten sowie die Zusammenstellung von Waren für den Transport (Kommissionierung), da diese der Beförderung zuzurechnen sind.
Die Haupttätigkeit (s.u.) der Fahrerin oder des Fahrers muss daher auf die Verwendung des transportierten Materials gerichtet sein und darf nicht auf die Beförderung gerichtet sein. Hierbei müssen die Beschäftigten nicht jeden beförderten Gegenstand unmittelbar selbst verwenden, jedoch muss es sich bei den beförderten Gegenständen grundsätzlich um solche handeln, die durch diese im Rahmen der beruflichen Haupttätigkeit üblicherweise verwendet werden.
Bei der Beförderung von Werkzeugen und Baumaterialien durch Beschäftigte eines kommunalen Bauhofes muss bspw. nicht jeder transportierte Baustoff und jedes transportierte Werkzeug auch durch die Fahrerin oder den Fahrer selbst verwendet werden. Werden die beförderten Güter von mehreren Personen verwendet, verarbeitet, ein- oder ausgebaut, so ist es ausreichend, dass die Fahrerin oder der Fahrer im Rahmen der Haupttätigkeit den beförderten Baustoff mit den beförderten Werkzeugen verarbeiten kann, auch wenn nicht alle beförderten Gegenstände von ihr oder ihm selbst verarbeitet werden. Nicht von der Ausnahmeregelung umfasst sind somit reine Aus- und Anlieferungsfahrten von fertig gestellten Produkten, ohne dass die Fahrerin oder der Fahrer selbst an der Fertigstellung mitgewirkt hat.
Was bedeutet „Hauptbeschäftigung“?
Die Fahrtätigkeit darf grundsätzlich nicht die Haupttätigkeit der Beschäftigten sein. Ob die Haupttätigkeit im Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit die Fahrtätigkeit neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Art und Inhalt des Arbeitsvertrags können als Indiz für die Beurteilung der Haupttätigkeit herangezogen werden. Weichen jedoch die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten von den arbeitsvertraglichen Festlegungen ab, so ist bei der Beurteilung, ob es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, stets auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Als weiteres Indiz kommen die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere, über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten der Fahrerin oder des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein ebenfalls nur ein Indiz, da im Rahmen der Gesamtschau ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen ist.
Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrschulfahrzeugen?
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden. Sofern mit derartigen Fahrzeugen Fahrten außerhalb von Fahrerlaubniserwerb, Grundqualifikation oder Weiterbildung durchgeführt werden, findet auf diese Fahrten der Ausnahmetatbestand keine Anwendung.
Welche Ausnahmen kennt das BKrFQG noch?
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des BKrFQG sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken. Nicht unter die Ausnahme fallen solche Beförderungen, die gemäß § 1 der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) freigestellt sind (wie z.B. Schülerverkehr, Behindertentransporte, Fahrten einer Sozialstation). Ehrenamtliche Helfer, die für gemeinnützige Organisationen, Sport-, Musik- oder sonstige Vereine oder bei privaten Umzügen in ihrer Freizeit unentgeltlich Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchführen, unterliegen dagegen nicht dem Anwendungsbereich des BKrFQG. Sie unternehmen die Fahrten zu rein privaten Zwecken. Dagegen sind Fahrerinnen und Fahrer, die aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als Aushilfe für ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs oder im Werkverkehr Fahrten durchführen, zu gewerblichen Zwecken tätig. Das gilt auch dann, wenn sie kein Entgelt für Ihre Aushilfstätigkeit erhalten. Bei der Abgrenzung der Fallkonstellationen ist somit auf den gewerblichen Zweck des Unternehmens abzustellen, für das die Fahrten durchgeführt werden.
Was versteht das BKrFQG unter dem Begriff „Besitzstand“?
Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für Personen, die
• ihre Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE vor dem 10. September 2008
• ihre Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009
erstmalig erworben haben, § 3 Satz 1 BKrFQG. Der Besitzstand besteht auch dann, wenn eine vor dem jeweiligen Stichtag erteilte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich erloschen war (durch Verzicht, Fristablauf oder Entziehung), sog. erweiterter Besitzstand (vgl. § 3 Satz 2 BKrFQG).
Der Besitzstand gilt auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sind, selbst wenn diese noch nicht auf einen Scheckkartenführerschein mit den Klassen C1/C1E umgestellt wurden. Der Besitzstand C1/C1E wirkt weiter bei einer Erweiterung auf C/CE nach dem Stichtag.
Bei Besitz einer Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem Stichtag und Erweiterung auf D-Klassen nach dem Stichtag (oder umgekehrt) ist die Grundqualifikation in erleichterter Form mit reduziertem Stoffumfang nur für die neuen Klassen gemäß § 3 BKrFQV abzulegen.
Im Falle einer vor den Stichtagen erworbenen ausländischen Drittstaaten- (nicht-EU / nicht-EWR) Fahrerlaubnis ist ein Besitzstand zu verneinen, es sei denn der Drittstaat ist in Anlage 11 der FeV aufgeführt und die dortige Gleichwertigkeit umfasst nicht nur die Fahrerlaubnisklasse B, sondern ausdrücklich auch die Fahrerlaubnisklasse C bzw. D.
Eine vor dem 10.9.2008 bzw. 10.9.2009 erteilte Dienstfahrerlaubnis i.S.d. § 26 FeV, die nach § 27 FeV prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, ist gleichwertig i.S.d. § 3 BKrFQG und begründet somit Besitzstand.
Hinsichtlich der Grundqualifikation für Inhaber der Klasse BE, die vor dem 10.09.2009 erteilt wurde, besteht Besitzstand im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 BKrfQG. Sie gelten für alle in dieser Vorschrift genannten Klassen als grundqualifiziert.
Die Vorschriften über die Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) bleiben unberührt.
Wie kann die Grundqualifikation erworben werden?
Die Grundqualifikation kann erworben werden durch
• Prüfung zur Grundqualifikation
• beschleunigte Grundqualifikation
• spezifische Berufsausbildung
Der Erwerb erfolgt durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung.
Zur Ablegung der Prüfung ist eine Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
Welche Prüfungen können abgelegt werden?
Die Prüfung wird gemäß der Mustersatzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) abgelegt.
Neben der Regelprüfung gem. § 1 Abs. 2 BKrFQV bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für
• sog. Quereinsteiger gem. § 1 Abs. 3 BKrFQV
• sog. Umsteiger gem. § 3 BKrFQV.
Die theoretische Prüfung für die Grundqualifikation (Regelprüfung) dauert 240 Minuten und umfasst:
• Multiple-Choice-Fragen
• Fragen mit direkter Antwort
• Erörterung von Praxissituationen
Die praktische Prüfung dauert 210 Minuten und besteht aus drei Teilen:
• Fahrprüfung 120 Minuten
• Praktischer Prüfungsteil zu Themen wie Ladungssicherheit, Notfallsituationen etc. 30 Minuten
• Bewältigung kritischer Fahrsituationen, max. 60 Minuten Quereinsteiger:
Die theoretische Prüfung dauert 170 Minuten
Die praktische Prüfung dauert 180 Minuten
• Fahrprüfung 120 Minuten
• Praktische Prüfung 30 Minuten
• Bewältigung kritischer Situationen max. 30 Minuten Umsteiger:
Die theoretische Prüfung dauert 110 Minuten
Die praktische Prüfung dauert 120 Minuten
• Fahrprüfung 60 Minuten
• Praktische Prüfung 30 Minuten
• Bewältigung kritischer Situationen max. 30 Minuten
Durch die IHKen wurden die Prüfungsinhalte der theoretischen und praktischen Prüfungen durch einen Orientierungsrahmen der IHK [2] und [3] sowie die gemeinsame Richtlinie der IHK [1] weiter ausgestaltet.
Welche Kosten entstehen bei der jeweiligen Prüfung?
Die Prüfungsgebühren sind durch die IHKen unterschiedlich geregelt und können bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK erfragt werden.
Wie kann ich eine „beschleunigte Grundqualifikation“ erwerben?
Der Erwerb erfolgt durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
Wie ist die Dauer und was sind die Unterrichtsinhalte der „beschleunigten Grundqualifikation“?
Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten.
Nach Anlage 1 BKrFQV sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den dort genannten drei Kenntnisbereichen
• Verbesserung des rationalen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
• Anwendung der Vorschriften
• Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik zu vermitteln.
Im Verlauf des Unterrichts muss mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person geführt werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) besitzt. Das Fahrzeug muss mit einer Doppelbedieneinrichtung ausgestattet sein. Bis zu vier Stunden können auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
Welche Prüfungen muss man bei der beschleunigten Grundqualifikation ablegen?
Die Prüfung wird gemäß der Mustersatzung [4] des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) abgelegt.
Neben der Regelprüfung gem. § 2 Abs. 4 BKrFQV bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für
• sog. Quereinsteiger gem. § 2 Abs. 7 BKrFQV
• sog. Umsteiger gem. § 3 BKrFQV.
Die Regelprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst Multiple-ChoiceFragen und Fragen mit direkten Antworten aus den drei Kenntnisbereichen nach Anlage 1 zur BKrFQV.
Die Prüfung für Quereinsteiger beträgt 60 Minuten und umfasst Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkten Antworten aus zwei der drei Kenntnisbereiche nach Anlage 1 zur BKrFQV.
Die Prüfung für Umsteiger beträgt 45 Minuten und umfasst Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkten Antworten aus den drei Kenntnisbereichen nach Anlage 1 zur BKrFQV. Die Prüfungsgebühren sind durch die IHKen unterschiedlich geregelt und können bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK erfragt werden.
Mit welcher Berufsausbildung kann die Grundqualifikation erworben werden?
Durch Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden kann ebenfalls die Grundqualifikation erworben werden. Die Ausbildung zur Berufskraftfahrerin / zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und Güterkraftverkehr anzuerkennen. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenverkehr anzuerkennen. Derzeit werden als vergleichbare Ausbildungen solche zum / zur
• Straßenwärter /-in
• Werksfeuerwehrmann / -frau
anerkannt. Die Ausbildung in diesen Berufen ist nur als Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr anzuerkennen.
Was sind Umsteiger bzw. Quereinsteiger?
§ 3 BKrFQV definiert den Umsteiger als Person, die ihre Tätigkeit aus dem Bereich Güterkraftverkehr auf den Personenverkehr ausdehnt / ändert oder umgekehrt. Die Anwendung des § 3 BKrFQV ist gleichermaßen möglich, wenn die Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG erworben wurde oder ein Besitzstand nach § 3 BKrFQG vorliegt.§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 7 BKrFQV definieren gleichlautend den Quereinsteiger als Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) oder nach § 5 Abs. 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr GBZugV.
Welche Fristen müssen beim BKrFQG beachtet werden?
Die Pflicht zur Weiterbildung betrifft alle vom Anwendungsbereich umfassten Lkw- und Busfahrer, also auch sog. Besitzständler
Die Weiterbildung ist im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen.
Beim Erwerb der Grundqualifikation gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren ab dem Erwerb. Abweichend ist erstmalig zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen ein Zeitraum zwischen 3 und 7 Jahren möglich. Bei Besitzständlern ist die erste Weiterbildung grundsätzlich bis spätestens
- 9. September 2013 für die D-Klassen
- 9. September 2014 für die C-Klassen nachzuweisen.
Abweichend gilt für Führerscheine, bei denen die Befristung
- der Fahrerlaubnis der D-Klassen zwischen dem 10. September 2013 und dem 9. September 2015
- der Fahrerlaubnis der C-Klassen zwischen dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016 endet,
eine Übergangsfrist bis zum Fristablauf der Fahrerlaubnis, um einen Gleichlauf mit der 5-jährigen Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu erreichen.
Für Führerscheine, die nicht in die Übergangsregelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG fallen, ist es zur Herstellung des Gleichlaufs auf Antrag des Inhabers möglich, die fahrerlaubnisrechtliche 5-Jahres-Frist nach §§ 23, 24 FeV zu verkürzen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Fahrerlaubnisfrist nach §§ 23, 24 FeV zu verkürzen, mit dem Ziel, gleichzeitig die Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG in Anspruch zu nehmen.
Alternativ ist auf Antrag des Inhabers auch die Verkürzung der 5-jährigen Frist für die Schlüsselzahl 95 zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Befristung der Fahrerlaubnisfrist möglich.
Der folgende 5-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils nahtlos an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde. Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen – wenn zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen sind - den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. Eine früher erworbene Grundqualifikation oder ein früherer Besitzstand bleibt aber weiterhin gültig, sodass der Erwerb einer Grundqualifikation in diesen Fällen nicht mehr erforderlich ist.
Welche Inhalte hat die Weiterbildung und wie lange dauert sie?
Durch die Weiterbildung sollen die im Rahmen der Grundqualifikation vermittelten Kenntnisse vertieft werden. Im Rahmen der 35-stündigen Weiterbildung müssen grundsätzlich nicht alle Kenntnisbereiche, die nach Anlage 1 zur BKrFQV für den Erwerb der Grundqualifikation zu schulen sind, Bestandteil der Weiterbildung sein. Ein Schwerpunkt der Weiterbildung soll auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch gelegt werden.
Fahrerinnen und Fahrer, die sowohl eine Fahrerlaubnis aus dem Bereich der C-Klassen als auch aus dem Bereich der D-Klassen besitzen, müssen im jeweiligen Weiterbildungszeitraum nur eine Weiterbildung zu jeweils 35 Stunden absolvieren, wobei die Schulungsinhalte auf die Haupttätigkeit des Fahrers abgestimmt sein sollten.
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden. Die Ausbildungseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.
Die Weiterbildung kann sowohl in bis zu fünf einzelnen Ausbildungseinheiten innerhalb von fünf Jahren als auch als Blockausbildung an aufeinanderfolgenden Tagen absolviert werden. Die Zulässigkeit der Durchführung von Weiterbildungen an Sonn- und Feiertagen richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. den landesrechtlichen Bestimmungen der Feiertagsgesetze.
Eine Durchführung der Weiterbildung als webbasierte Schulung (Internet-Schulung) ist nicht zulässig. Die Anrechnung anderer Schulungen auf die Weiterbildung (bspw. Gefahrgut, Stapler, Tank) ist nicht möglich. Die Weiterbildung muss in deutscher Sprache erfolgen.
Wie kann man eine Grundqualifikation nachweisen?
Nach Bestehen der Prüfung stellt die IHK eine Prüfungsbescheinigung aus.
Wie kann man die Weiterbildung nachweisen?
Nach Absolvieren der Weiterbildung stellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die Weiterbildung aus. Die Bescheinigung über eine Weiterbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR absolviert wurde, muss die gleichen inhaltlichen Anforderungen erfüllen wie ein inländischer Weiterbildungsnachweis (vgl. § 4 BKrFQV). Die Teilnahmebescheinigung ist ins Deutsche zu übersetzen; die Vorlage einer Beglaubigung kann nur in begründeten Fällen verlangt werden (vgl. § 23 Abs. 2 VwVfG). Bei begründeten Zweifeln können von der Fahrerin / vom Fahrer zusätzliche Unterlagen gefordert werden, aus denen sich die (gesetzliche oder behördliche) Anerkennung der ausländischen Ausbildungsstätte ergibt. Eine Ausbilderin / ein Ausbilder, die / der gelegentlich selbst als Fahrerin / Fahrer tätig ist und der Pflicht zur Weiterbildung unterliegt, ist von ihrer / seiner Weiterbildungsverpflichtung insoweit befreit, wie sie / er selbst die Inhalte unterrichtet. Die übrigen Zeiten und Inhalte sind durch Schulungsteilnahme zu ergänzen.
Was bedeutet die Schlüsselzahl 95 im Führerschein?
Für Inhaber einer in Deutschland ausgestellten Fahrerlaubnis erfolgt der Nachweis der bestehenden Qualifikation grundsätzlich über eine Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerscheindokument. Die Eintragung ist nur bei Führerscheinen im Scheckkartenformat nach europarechtlich festgelegtem Muster möglich. Die Schlüsselzahl wird auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers auf der Grundlage eines Nachweises der absolvierten Grundqualifikation oder Weiterbildung in Spalte 12 des neuen Führerscheindokumentes bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse, auf welche sich die nachgewiesene Qualifikation erstreckt, eingetragen. Der Eintrag erfolgt zusammen mit dem Datum, bis zu welchem eine nächste Weiterbildung abzuschließen ist in der Form: „95.TT.MM.JJJJ“ Es wird in jedem Fall ein neues Führerscheindokument ausgefertigt.
Was versteht man unter einem Fahrerqualifizierungsnachweis?
Neben der Möglichkeit des Nachweises der Qualifikation durch Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerscheindokument sieht die RL 2003/59/EG auch die Möglichkeit des Nachweises durch Ausstellung eines gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweises vor. In Deutschland ist derzeit die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gesetzlich nicht vorgesehen. Einige Mitgliedstaaten der EU haben sich für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises als Nachweis der Qualifikation entschieden. Dieser Nachweis hat ebenfalls Scheckkartenformat und enthält neben den Daten zur Person des Inhabers die Nummer des Führerscheindokumentes und Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen, auf die sich die Qualifikation bezieht. Der Eintrag der Qualifikation erfolgt für jede Fahrerlaubnisklasse gesondert.
Welche Nachweise müssen Drittstaatler im Güter- oder Personenverkehr erbringen?
Fahrerinnen und Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates (Nicht EU-/EWR-Staaten) sind, und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG), müssen den Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation durch Vorlage einer Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs“ erbringen, sofern sie Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 BKrFQV). Bei in Deutschland ausgestellten Fahrerbescheinigungen wird die Schlüsselzahl 95 mit dem Ablaufdatum des Qualifikationsnachweises eingetragen (§ 5 Abs. 4 BKrFQV). Fahrerinnen und Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates (Nicht EU-/EWR-Staaten) sind, und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG), können den Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung erbringen, sofern sie Fahrten im Personenverkehr durchführen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BKrFQV). Ein harmonisiertes, EU-einheitliches Muster besteht nicht. In Deutschland ist die Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 zur BKrFQV auszufertigen. Fahrerinnen und Fahrer mit ordentlichem Wohnsitz im Inland müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben, § 6 Nr. 1 BKrFQG. Die Weiterbildung dagegen kann im Inland oder in demjenigen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR Vertragsstaat abgeschlossen werden, in dem die Fahrerin oder der Fahrer beschäftigt ist, § 6 Nr. 2 BKrFQG. Eine Weiterbildung in einem Drittstaat, d. h. einem Nicht EU-/EWR-Mitgliedstaat, ist somit nicht zulässig. Weiterbildungsbescheinigungen aus der Schweiz sind auf der Grundlage des zwischen der EU und der Schweiz geschlossenen Landverkehrsabkommens in gleicher Weise anzuerkennen, wie solche aus EU-/EWR-Staaten.
Welche besonderen Rechtsvorschriften gelten für das Fahrpersonal?
• Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des EU-Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Sie regelt insbesondere die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten.
• Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr. Sie regelt insbesondere die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes und die Benutzung des Kontrollgerätes.
• Das europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und das AETR-Änderungsgesetz. Das AETR trifft im Wesentlichen den EU-Vorschriften entsprechenden Reglungen für grenzüberschreitende Verkehre mit den Vertragsstaaten des AETR.
• Das Fahrpersonalgesetz (FPersG). Das FPersG enthält unter anderem Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften.
• Die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Die FPersV enthält insbesondere die nationalen Abweichungen von den europäischen Bestimmungen, so etwa hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Sozialvorschriften und die Regelung über Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage.
• Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98.
• Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Das BKrFQG enthält unter anderem Vorschriften zum Mindestalter des Fahrpersonals, der notwendigen Grundqualifikation und der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.
• Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV). Die BKrFQV regelt insbesondere den Nachweis der Grundqualifikation und der regelmäßigen Weiterbildung sowie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte.
• Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das ArbZG enthält unter anderem Regelungen zur Wochenarbeitszeit für Beschäftigte im Straßentransport, Bestimmungen dazu, was nicht als Arbeitszeit gilt sowie Vorschriften zu den Ruhepausen und der Ruhezeit.
• Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?
Die Fahrpersonalvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, des FPersG und der FPersV gelten grundsätzlich, für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigen. Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Im Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Kontrollgerät - analog oder digital - eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden (§ 1 Abs. 6 FPersV). Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 t oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahr personalrechtlichen Aufzeichnungspflichten. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 2. Der Anwendungsbereich des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) bestimmt sich nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 2 und 3 AETR. Danach gilt das AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist. Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen.
Gibt es Ausnahmen von den Bestimmungen?
Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Diese sind im europäischen Recht in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgelistet. Im nationalen Recht sind die Ausnahmen in § 18 FPersV (der in Deutschland aufgrund des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erlassen wurde) und § 1 Absatz 2 FPersV aufgeführt. Siehe auch, welche besonderen Rechtsvorschriften gelten für das Fahrpersonal? Besonders hervorzuheben ist, dass bei nichtgewerblichen Güterbeförderungen für private Zwecke die Fahrpersonalvorschriften mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen keine Anwendung finden. Hiervon unberührt besteht jedoch auch im privaten Bereich die Verpflichtung, in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen mit einem analogen oder digitalen EG-Kontrollgerät zu betreiben.
Wer ist zuständig für die Überwachung der Fahrpersonalvorschriften?
Neben der Polizei und den Arbeitsschutzbehörden ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Überwachung der Einhaltung der Fahrpersonalvorschriften zuständig, soweit diese im Rahmen von Straßenkontrollen durchgeführt werden. Für das Bundesamt ergibt sich die Aufgabe aus § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit.a) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Die Überwachung im Rahmen von Betriebskontrollen obliegt den örtlich zuständigen Länderbehörden.
Wie kann die verkürzte Wochenruhezeit ausgeglichen werden?
Jeder Fahrer muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 45 Stunden einlegen. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen kann eine der beiden Wochenruhezeiten auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden (vergleiche Art. 8 Abs. 6 VO (EG) 561/2006). Diese verkürzte Wochenruhezeit muss bis zum Ende der darauf folgenden dritten Woche ausgeglichen werden. Dabei müssen die fehlenden Stunden, die bis zu den 45 Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit fehlen, kompensiert werden, indem sie an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt werden.
Beispiel:
Legt der Fahrer eine verkürzte Wochenruhezeit von 24 Stunden ein, so muss er die fehlenden 21 Stunden ausgleichen. Wird dagegen eine verkürzte Wochenruhezeit von 30 Stunden eingelegt, so müssen nur die fehlenden 15 Stunden ausgeglichen werden.
Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten?
Für die Lenk- und Ruhezeiten ergibt sich nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR Folgendes: tägliche Lenkzeit/Tageslenkzeit höchstens 9 h Erhöhung auf höchstens 10 h zweimal in der Woche möglich Lenkzeitunter-brechung. Nach spätestens 4,5 h mindestens 45 min
Aufteilung in einen Abschnitt mit mindestens 15 gefolgt von einem Abschnitt mit mindestens 30 min möglich. Tägliche Ruhezeit mindestens 11 h.
Mindestens 3 h gefolgt von 9 h.
Reduzierung auf mindestens 9 h dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten möglich (kein Ausgleich erforderlich)- jeweils innerhalb eines 24 h Zeitraums
Mehrfahrerbetrieb: mindestens 9 h innerhalb eines 30 h Zeitraums Unterbrechung der täglichen Ruhezeit maximal zweimal für maximal 1 h bei Fahrern, die Fahrzeuge begleiten, die auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert werden wöchentliche Lenkzeiten/Wochenlenkzeit höchstens 56 h Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen höchstens 90 h wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 h
Reduzierung auf mindestens 24 h möglich, wenn in Vor- und Folgewoche mindestens eine Ruhezeit von 45 h eingehalten wird (Ausgleich innerhalb von drei Wochen erforderlich)
- Spätestens nach sechs 24 h Zeiträumen Ausnahme im AETR für Mehrfahrerbetrieb. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 2. Der Anwendungsbereich des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) bestimmt sich nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 2 und 3 AETR. Danach gilt das AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist. Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen.
Wann muss ein Kontrollgerät eingebaut und genutzt werden?
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr.561/2006) und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV) geregelt. Diese Kontrollgeräte zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf. Außerdem wird bei analogen Kontrollgeräten das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses aufgezeichnet. Deutsche Kraftfahrzeughalter haben das Kontrollgerät mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren prüfen zu lassen (§ 57 b StVZO). Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Kontrollgerät und nicht mehr mit einem analogen Kontrollgerät auszustatten (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
Welche Pflichten hat der Fahrer, welche der Unternehmer bei der Benutzung des analogen Kontrollgerätes?
Pflichten des Fahrers. Der Fahrer muss Arbeitszeitnachweise für die Tage erstellen, an denen er tatsächlich lenkt. Für jeden dieser Tage hat er ab dem Zeitpunkt, an dem er das Fahrzeug übernimmt, ein Schaublatt zu benutzen. Das Schaublatt darf grundsätzlich erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, eine Entnahme ist aus anderen Gründen (z.B. Fahrerwechsel) zulässig. Es ist personengebunden und bei einem Wechsel des Fahrzeugs vom Fahrer mitzunehmen. Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
• bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen,
• bei Beginn und bei Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort,
• vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges,
• vor der ersten und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Stand des Kilometerzählers,
• im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Stand des Kilometerzählers des vorherigen Fahrzeugs und des neuen Fahrzeugs,
• gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
Die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes muss vom Fahrer so betätigt werden, dass die Lenkzeit, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitszeitunterbrechung getrennt und unterscheidbar unter dem jeweiligen Symbol aufgezeichnet werden. Neben den vom Kontrollgerät aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten sind alle sonstigen Arbeitszeiten, die außerhalb des Kraftfahrzeuges verrichtet werden, handschriftlich in das Schaublatt einzutragen. Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die der Fahrer für die Anreise benötigt, um ein mit einem Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, dass sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet, wenn die Anreise nicht mit dem Zug oder dem Fährschiff erfolgt. Der Hauptniederlassung gleichgestellt ist die Zweigniederlassung eines überregional tätigen Unternehmens. Ferner gilt die Zeit als "sonstige Arbeitszeit", die der Fahrer vor Übernahme eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringt, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein müssen.
Bei Kontrollen sind vom Fahrer die Arbeitszeitnachweise, dazu zählen Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, Fahrerkarte, sowie Ausdrucke des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage vorzulegen (Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85).
Siehe auch: Hinweise zu den Mitführungspflichten von Tätigkeitsnachweisen des Fahrpersonals
Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten und die Arbeit der Fahrer so planen, dass diese die Fahrpersonalvorschriften einhalten können. Zusätzlich muss das Unternehmen regelmäßig prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich solche nicht wiederholen.
Diese Pflichten obliegen dem Unternehmer selbst, ggf. dem Geschäftsführer und von diesem mit dem Einsatz der Fahrzeuge (Disposition) beauftragten Personen.
Der Unternehmer hat dem Fahrpersonal eine ausreichende Anzahl passender Schaublätter auszuhändigen.
Für arbeitsfreie Tage des Fahrers sind diesem durch den Unternehmer unter Angabe der Gründe Bescheinigungen auszustellen und auszuhändigen.
Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr gut geordnet auf.
Das Unternehmen muss Schaublätter aus den analogen Kontrollgeräten und Ausdrucke, die aus dem digitalen Kontrollgerät nach Maßgabe des Artikel 15Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 angefertigt wurden, in chronologischer Reihenfolge und lesbarer Form mindestens 1 Jahr lang aufbewahren.
Die Fahrer können von ihren Unternehmen verlangen, dass sie eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon ausgehändigt bekommen. Bei Kontrollen in Unternehmen sind neben den Schaublättern auch vorhandene Ausdrucke und heruntergeladene Daten vorzulegen oder auszuhändigen.
Pflichten, die sowohl Fahrer als auch Unternehmer betreffen
Der Unternehmer und die Fahrer müssen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgen. Dazu gehört auch, dass die Plomben des Gerätes unversehrt sind.
Welche Pflichten hat der Fahrer, welche der Unternehmer bei der Benutzung des digitalen Kontrollgeräts?
Ab dem 1. Mai 2006 müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein.
Für in Rumänien und Bulgarien erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt die Verpflichtung zum Einbau eines digitalen Kontrollgerätes erst ab dem 1. Januar 2007, da beide Staaten erst zu diesem Zeitpunkt Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurden. Für Fahrzeuge, die in einem AETR-Staat, der kein EU-/EWR-Staat ist, erstmals zugelassen werden, gilt die Verpflichtung zum Einbau eines digitalen Kontrollgeräts seit dem 16.06.2010.
Die Pflichten des Fahrers:
Mitführungspflichten
Der Fahrer hat insbesondere die Pflicht-Nachweise mit sich zu führen. Hierzu muss er für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage auf Verlangen Nachweise vorlegen können. Dies geschieht durch Fahrerkarte, Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke (Art. 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85).
Veranschaulicht bedeutet dies Folgendes:
• Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät gelenkt und alle relevanten Daten sind auf der Fahrerkarte gespeichert (z.B. auch andere Arbeiten). - Fahrerkarte
• Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät gelenkt. Die Daten auf der Fahrerkarte sind jedoch nicht vollständig.- Fahrerkarte und vorgeschriebene Ausdrucke (bei Beschädigung, Verlust oder Fehlfunktion der Fahrerkarte) oder handschriftlichen Aufzeichnungen (bei Defekt des Gerätes)
• Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit einem analogen Kontrollgerät gelenkt.- Schaublätter für diesen Zeitraum und evtl. Fahrerkarte (soweit der Fahrer Inhaber einer Fahrerkarte)
• Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden sowohl Fahrzeuge mit digitalem als auch mit analogem Kontrollgerät geführt. - Fahrerkarte und Schaublätter für die Tage, an denen ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wurde (evtl. Ausdrucke und handschriftliche Aufzeichnungen).
Gegebenenfalls ist ein Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage erforderlich (§ 20 FPersV). Siehe auch: Hinweise zu den Mitführungspflichten von Tätigkeitsnachweisen des Fahrpersonals
Weitere Pflichten
Neben den automatisch aufgezeichneten Daten sind sonstige relevante Zeiten manuell einzugeben. Diese sind insbesondere: sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten. Sind notwendige Daten nicht auf dem Ausdruck enthalten, müssen sie handschriftlich auf dem Ausdruck vermerkt werden. Während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes sind auf dem Schaublatt oder einem gesonderten Blatt die von dem Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen, zusammen mit den Angaben zur Person (Name, Führerschein- oder Fahrerkartennummer) zu vermerken und zu unterschreiben. Bei Verlust/Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen oder Beschädigung/Fehlfunktion der Fahrerkarte sind zu Beginn der Fahrt die Angaben zu dem verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf diesem Ausdruck Namen, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben. Am Ende des Arbeitstages sind die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten zu den Zeitgruppen auszudrucken und auf dem Ausdruck, die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind sowie die Angaben, die eine Identifizierung des Fahrers ermöglichen, (Name, Nummer des Führerscheines oder der Fahrerkarte) zu übertragen. Die Ausdrucke sind dann mit den vollständigen Angaben zu unterschreiben. Die Fahrerkarte und gegebenenfalls die Ausdrucke sind vom Fahrer spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung und zum Kopieren im Betrieb dem Unternehmer auszuhändigen.
Nach Ablauf ihrer Gültigkeit muss eine Fahrerkarte noch mindestens 28 Tage im Fahrzeug mitgeführt werden; sie ist den mit der Kontrolle beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte durch den Fahrer zu sorgen (Art. 13 VO 3821/85). Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass im Falle einer Kontrolle der Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes ordnungsgemäß erfolgen kann (Art. 14 Abs. 1 UAbs. 2 VO). Bei einer Betriebsstörung oder mangelhaften Funktionstüchtigkeit des Kontrollgerätes muss der Unternehmer die Reparatur von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen. Bei einer Dauer der Rückkehr des Fahrzeuges zum Sitz des Unternehmens von mehr als 1 Woche nach Eintritt der Störung muss die Reparatur unterwegs vorgenommen werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Masse speicher des Kontrollgeräts spätestens alle 90 Tage und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage, jeweils beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Beim Einsatz von Mietfahrzeugen hat der Unternehmer, der ein Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies nicht möglich, ist durch den Fahrer zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen und dem Unternehmer zur Aufbewahrung zu übergeben.
Mit welchen Verwarnungsgeldern / Geldbußen muss bei Verstößen gerechnet werden?
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können bei Kontrollen mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 Euro geahndet werden. Die Verwarnungsgelds ätze im Fahrpersonalrecht betragen i.d.R. 30 Euro (beispielsweise bei einer Überschreitung der Tageslenkzeit von 9 Stunden bis zu 60 Minuten oder bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit bis zu einer Stunde). Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Diese kann für den Fahrer bis zu 5.000 Euro, für den Unternehmer bis zu 15.000 Euro betragen. Hinzu kommen Gebühren i.H.v. 5 vom Hundert der Geldbuße, mindestens jedoch 20 Euro sowie die Auslagen der Verwaltungsbehörde.
Was sind die Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der Sozialvorschriften für den Straßenverkehr?
Die EU-Kommission unterstützt gemäß Art. 22 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über die einzelstaatliche Auslegung und Anwendung der Verordnung. Zu diesem Zweck hat sie Leitlinien für eine einheitliche Anwendung der EG-Sozialvorschriften für den Straßenverkehr entwickelt. Dabei wurde die EU-Kommission von einem Expertengremium unterstützt, in dem neben Kontrollbehörden auch Arbeitnehmerorganisationen und die Industrie vertreten waren. Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Die Überwachungsbehörden entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie bei ihren Kontrollen diesen Empfehlungen entsprechend verfahren. Sie können die einzelnen Leitlinien (guidance notes) im Wortlaut auf der Homepage der Generaldirektion Mobilität und Verkehr einsehen.
Was ist unter den Begriffen "Lenkzeit", "Fahrtunterbrechung" und "Ruhezeit" zu verstehen?
Der Begriff Lenkzeit wird in Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert. Danach ist Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.
Fahrtunterbrechung ist jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird (Art. 4 lit. d Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Andere Arbeiten sind z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (siehe Artikel 4 Buchstabe lit e) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
Zeiten, die auf dem Beifahrersitz verbracht werden oder während denen das Fahrzeug sich auf einer Fähre bzw. der Eisenbahn befindet, gelten als Fahrtunterbrechung. Das Gleiche gilt für Wartezeiten (z.B. auf das Be- oder Entladen), wenn ihre voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt ist.
Die Fahrtunterbrechungen müssen innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden oder unmittelbar danach erfolgen. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen von erst mindestens 15 und dann mindestens 30 Minuten) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Fahrtunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Ruhezeit ist vorgesehen als tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. Sie darf in der Weise aufgeteilt werden, dass zuerst ein Block von mindestens drei Stunden und dann ein Block von mindestens 9 Stunden eingelegt wird. Bei einer Aufteilung erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden. Dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden zulässig.
Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Dabei braucht der 24-Stunden-Zeitraum nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben.
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden. Für die Doppelwoche gilt, dass in einer Woche mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden und in der anderen Woche mindestens eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zulässig ist. In diesem Falle ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.
Während der Ruhezeit muss der Fahrer frei über seine Zeit verfügen können. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die tägliche Ruhezeit sowie die reduzierte wöchentliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Schiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf (gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) zwei Mal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Es muss sich um eine regelmäßige tägliche Ruhezeit handeln.
• Die Unterbrechungen dürfen insgesamt nicht mehr als eine Stunde betragen.
• Dem Fahrer muss eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Eine spezielle Ruhezeitregelung gilt im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 8 Abs. 6a VO (EG) Nr. 561/2006). Fahrer von Bussen dürfen unter folgenden Voraussetzungen 12 Tage hintereinander ein Fahrzeug lenken (sog. 12-Tage-Regelung):
• Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheitsdienst umfassen.
• Dem Dienst muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vorausgegangen sein.
• Die Fahrt muss von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat führen und dort mindestens 24 aufeinander folgende Stunden dauern.
• Der Fahrer muss nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung • entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Gesamtruhezeit von mindestens 90 Stunden) oder
• eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (Gesamtruhezeit von mindestens 69 Stunden) nehmen. In diesem Fall ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.
Ab dem 01. Januar 2014 gilt zusätzlich:
• Das Fahrzeug muss mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.
• Das Fahrzeug muss bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit einem zweiten Fahrer besetzt sein oder die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bereits nach drei Stunden und nicht erst nach 4,5 Stunden eingelegt werden.
Wann ist die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs-,
Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich?
Eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage ist erforderlich, wenn selbstfahrende Unternehmer oder Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage, die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise (Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte bzw. Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät oder Aufzeichnungen – vergleiche Art. 15 Abs. 7 VO(EWG) Nummer 3821/85; Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR; § 1Abs. 6 FPersV) nicht vorlegen können, weil sie
1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht,
2. erkrankt waren,
3. sich im Urlaub befanden oder
4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben.
Zusätzliche Hinweise:
Der Unternehmer hat den Fahrern bzw. der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, welcher der vier vorstehend aufgeführten Gründe auf den Fahrer zutrifft. Die Bescheinigung ist
1. vom Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, oder einer von ihm beauftragten Person (diese darf nicht der Fahrer sein) und
2. vom Fahrer zu unterzeichnen.
Sie kann als Fax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden. Kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.
Verzicht auf die Bescheinigung
Das Bundesamt für Güterverkehr verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise bei Fahrern im Personenverkehr oder Fahrern im Güterverkehr gegeben, für die das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO nicht gilt (z.B. Fahrzeuge, die frisches Fleisch, frischen Fisch oder leichtverderbliches Obst oder Gemüse befördern). Es wird jedoch empfohlen, bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auch für Sonn- und Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers mitzuführen.
In Deutschland wird keine Bescheinigung des Unternehmers für Tage verlangt, an denen der Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor Fahrtantritt vorgenommen hat.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ein manueller Nachtrag nicht möglich ist bzw. keine Speicherung dieses Nachtrags erfolgt. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass Nachtragungen tatsächlich auf der Fahrerkarte erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist.
EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:
Mit dem EU-einheitlichen Formblatt ist ein Nachweis von Urlaubs- und Krankheitstagen sowie allen denkbaren anderen Varianten berücksichtigungsfreier Tage möglich.
Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Auf den Internetseiten der EU-Kommission können Versionen in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das EU-Formblatt auch als Nachweis für Urlaubs- und Krankheitstage im Sinne der § 20 FPersV eingesetzt werden kann, wenn ein Fahrzeug zwischen 2,8 t zGG und 3,5 t zGG gelenkt wird.
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes an dieser Stelle haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zum BKrFQG gesammelt:
Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er?
Nur der Begriff des Verkehrsleiters selbst ist neu, seine Funktion ist dagegen schon lange in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen bekannt: Im Kern entspricht der neue Verkehrsleiter der bekannten "zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person" Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt (Zu den Detailunterschieden siehe Frage 8).
Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter.
Aufgaben des Verkehrsleiters
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit b):
• das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
• die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
• die grundlegende Rechnungsführung
• die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
• die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Auch diese Aufgabenbereiche sind nicht neu, sie stehen eben nun direkt in der Verordnung. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortlichkeit trägt der Verkehrsleiter.
Zur Frage, wie sich der Inhaber der Güterkraftverkehrslizenz/einer Genehmigung für den Linien- oder den Gelegenheitsverkehr zum neuen Verkehrsleiter verhält, siehe Frage 8.
Ab wann gibt es den Verkehrsleiter?
Grundsätzlich seit dem 4. Dezember 2011 benötigen alle betroffenen Unternehmen einen internen oder externen Verkehrsleiter. Seit 4. Dezember 2011 gilt die den Verkehrsleiter mit regelnder EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Sie wirkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
Muss ich den Verkehrsleiter gegenüber der Aufsichtsbehörde melden?
Zwar spricht die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in Artikel 4 Abs. 4 explizit von einer „Benennung“ durch die Unternehmen. Allerdings haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass als Verkehrsleiter die bisherige zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person gilt. Wenn sich in dem Unternehmen also nichts ändert oder geändert hat, muss diese keinen Verkehrsleiter benennen. In Zweifelsfällen werden die Behörden die Unternehmen anschreiben. Sofern eine Neubenennung eines Verkehrsleiters (beispielsweise der bisherige Kündigt) notwendig wird, sind in Baden-Württemberg in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Städte zuständig (vgl. Güterkraftverkehrs-Zuständigkeitsverordnung; GüKZuVO). In Stuttgart ist somit die Stadt selbst zuständige Stelle.
Ich habe bereits eine Personen- bzw. Güterkraftverkehrserlaubnis und damit auch eine fachkundige Person im Unternehmen.
Muss ich im Hinblick auf den Verkehrsleiter auch etwas unternehmen?
Nein, denn wie unter Frage 1 ausgeführt, entspricht der „Verkehrsleiter“ der bislang bereits vorhandenen zur Leitung der Personen- bzw. Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person. Diese muss - voraussichtlich auch in Baden-Württemberg - nicht extra gegenüber den Behörden benannt werden (vgl. hierzu Frage 3).
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?
Nein, letztendlich benötigt jedes Unternehmen des Güterkraft- oder Personenverkehrs ab dem 4. Dezember 2011 einen Verkehrsleiter, so wie es bislang auch schon eine fachkundige Person, die zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellt war, geben musste. Weiterhin gilt: die generell vom Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ausgenommenen Betriebsarten bleiben durch die Neuregelung unberührt.
Ich betreibe nur Werkverkehr. Benötige ich einen Verkehrsleiter?
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, unterliegen nicht den Bestimmungen der EU-Berufszugangsverordnung, d.h. es muss kein Verkehrsleiter benannt werden.
Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?
Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
• Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften (vgl. nachfolgende Ausführungen).
• Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen.
Neben diesen „Kernanforderungen“ (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:
• Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d.h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
• Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter (siehe hierzu Fragen 10 und 12).
• Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).
Zu den inhaltlichen Aufgaben des Verkehrsleiters siehe Frage 1.
zur fachlichen Eignung:
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer weiterhin im Mittelpunkt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/09). Wer bereits einen von einer IHK ausgestellten und mit einer laufenden Nummer versehenen Fachkundenachweis besitzt, braucht keine neue Bescheinigung, also auch keine Umschreibung. Von einer IHK ausgestellte Fachkundenachweise sind auch Fachkundenachweise für Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der EU-Berufszugangsverordnung.
WICHTIGER HINWEIS FÜR ÄLTERE FACHKUNDEBESCHEINIGUNGEN: Da das einheitliche Register (vgl. Frage 11) die Vergabe einer eindeutigen Nummer erfodert, müssen ältere Fachkundebescheinigungen (z.B. alte Güternah- und Güterfernverkehrsbescheinigungen) durch neue Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 ersetzt werden. Ein Antrag ist bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu stellen.
WICHTIGER HINWEIS FÜR ANERKANNTE AUSBILDUNGSBERUFE UND STUDIENGÄNGE: Die bislang anerkannten Ausbildungsberufe und Studiengänge werden nach dem Inkrafttreten der neuen nationalen Berufszugangsverordnungen künftig nicht mehr als Fachkundenachweise anerkannt werden. Für den Güterkraftverkehr gibt es einen Besitzstandsschutz für alte Abschlussprüfungen. Im Personenverkehr ist dies noch nicht sicher.
Bislang sahen sowohl die nationalen Berufszugangsverordnungen zum Güterkraftverkehr (GBZugV), als auch zum Personenverkehr (PBZugV) die Anerkennung bestimmter Abschlussprüfungen und Studiengänge vor. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 beschlossen (Bundesratsdrucksache 707/11), dass nach § 7 Abs. 1 der nationalen Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) die in der Anlage 4 der jetzt geltenden GBZugV aufgeführten Abschlussprüfungen weiterhin als Fachkundenachweise gelten, soweit die Ausbildung bereits abgeschlossen oder vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Im Entwurf für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV-Entwurf) fehlt dagegen eine entsprechende Bestandsschutzregelung. Es besteht daher nur noch im Personenverkehr ein Risiko, dass die Bestandsschutzregelungen entfallen.
Eine Umschreibung wird dennoch in vielen Fällen auf längere Sicht unumgänglich sein. Das Erfordernis einereindeutigen Nummer für das einheitliche Register (vgl. Frage 11) bedeutet einen faktischen Zwang zur Umschreibung.
Betroffen sind folgende Abschlüsse:
Anlage 6 zu § 6 Abs. 1 PBZugV:
• Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
• Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
• Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
• Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
• Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
• Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 GBZugV:
• Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr
• Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
• Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
• Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
• Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
• Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
• Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
WICHTIGER HINWEIS ZUR PRAKTIKERREGELUNG: Die bisher gegebene Möglichkeit, die Fachkunde durch eine leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrs- oder Omnibusunternehmen auf Antrag anerkennen lassen zu können ("Praktikerregelung"), wurde eingeschränkt: Die Mitgliedstaaten können lediglich beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben, von der entsprechenden Fachkundeprüfung zu befreien (vgl. Art. 9 VO (EG) Nr. 1071/09). Deutschland wird aller Voraussicht nach von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Nach § 8 Abs. 1 GBZugV bzw. § 7 Abs. 2 PBZugV-Entwurf kann die fachliche Tätigkeit auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr/Straßenpersonenverkehr betreibt, nachgewiesen werden.
zur Zuverlässigkeit:
Bei den Zuverlässigkeitsanforderungen kommt es dagegen erstmals zu verbindlichen Vorgaben, insbesondere was die Konsequenzen von Verstößen angeht. Hierin ist durchaus eine Verschärfung zu sehen.
Zwingend in Frage gestellt wird die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
• Handelsrecht,
• Insolvenzrecht,
• Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
• Straßenverkehr,
• Berufshaftpflicht,
• Menschen- oder Drogenhandel.
Als unzuverlässig gilt ein Verkehrsleiter auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
• Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
• höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
• Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
• Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
• Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
• Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
• Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
• Führerscheine,
• Zugang zum Beruf,
• Tiertransporte.
Die VO (EG) Nr. 1071/09 enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können:
• Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 Prozent oder mehr.
• Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
• Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
• Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
• Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
• Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
• Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
• Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.
Wurden solche Verstöße rechtskräftig festgestellt, droht als Konsequenz, dass die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit eines Verkehrsleiters feststellt. Dabei ist es gleich, ob es sich bei dem Verstoß nach nationalem - bspw. deutschem - Recht um eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand handelt und ob der Verstoß mit einem Bußgeld, einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet wird.
Angesichts der gravierenden Folgen eines Verstoßes nach Anlage IV der VO (EG) Nr. 1071/09 für die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder Erlaubnisinhabers (vgl. Frage 15), aber auch um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Anhangs IV in Deutschland zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Auslegungshilfe einen Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände bekannt gegeben, der die schwersten Verstöße im Sinne des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/09 auflistet. Wichtige Hinweise enthält die Auslegungshilfe beispielsweise zur Qualität, die ein Verstoß haben muss, um als "schwerster Verstoß" gewertet zu werden. Bei Straftaten sind demnach besondere Tatumstände erforderlich. So sollen in Deutschland begangene Straftaten wie die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB), der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 81 Abs. 1 (1. Alt.) in Verbindung mit Abs. 2 StGB) oder die Datenveränderung (§ 303 a Abs. 1 StGB) regelmäßig nur dann auch "schwerste Verstöße" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 sein, wenn sie bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte realisiert werden. Werden Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten verhängt, sollen diese in Deutschland nur dann "Anhang-IV-relevant" sein, wenn die Höhe der Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Dies führt dazu, dass ein schwerster Verstoß in vielen Fällen nur bei der Verwirklichung einer bestimmten Begehungsvariante erfüllt ist, der zu einer Erhöhung des Regelsatzes führt.
Die Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist unter "Downloads" > "Auslegungshilfe Anhang IV VO 1071/09" abrufbar.
Die besonders schweren Verstöße haben auch deswegen besondere Brisanz, da festgestellte Verstöße in die neue Güterkraftverkehrsdatei aufgenommen werden. Im schlimmsten Fall, d.h. wenn die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters nicht mehr gegeben ist und die Tätigkeit untersagt wurde, besteht faktisch ein europaweites Beschäftigungsverbot als Verkehrsleiter. Auch für einen Erlaubnisinhaber einer Güter- oder Personenkraftverkehrslizenz, bei dem die Unzuverlässigkeit festgestellt wird, hätte dies gravierende Konsequenzen: Während er die Möglichkeit hat, eine fehlende Fachkunde durch einen externen Verkehrsleiter „auszugleichen“, so kann er die fehlende Zuverlässigkeit nicht ersetzten, d.h. die Behörde kann die Erlaubnis komplett widerrufen, was ebenfalls einem faktischen Berufsverbot gleichkäme.
Ist der bisherige Güterkraftverkehrserlaubnisinhaber (wenn er die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt) nicht automatisch Verkehrsleiter?
Nein, nicht direkt. Zwar kann sich der Erlaubnisinhaber einer Güterkraft- oder Personenverkehrserlaubnis auch selbst als Verkehrsleiter benennen (siehe hierzu Frage 9), zunächst wird jedoch davon ausgegangen, dass die zur Führung der Personen- oder Güterkraftverkehrsgeschäfte benannte Person die Funktion des Verkehrsleiters einnimmt (vgl. hierzu Frage 3). Sofern mehrere Personen im Unternehmen die Fachkunde besitzen, bietet es sich an, die Verantwortlichkeiten zu verteilen, sodass Verkehrsleiter und Erlaubnisinhaber nicht dieselbe Person sind. Dies kann im Falle von Verstößen relevant werden.
Ich habe eine Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnis (Omnibus) und leite mein eigenes Unternehmen.
Kann ich mich auch selbst als Verkehrsleiter benennen? Benötige ich dazu weitere Fortbildungen oder Prüfungen?
Auch der Inhaber einer Güterkraft- oder Personenverkehrserlaubnis kann sich selbst als Verkehrsleiter benennen. Sofern dieser auch bislang die Verkehrsgeschäfte geleitet hat und hierfür kein anderer Mitarbeiter benannt war, wird ihn die zuständige Behörde – voraussichtlich auch in Baden-Württemberg - zukünftig als Verkehrsleiter betrachten (siehe Fragen 1,3,8). Für bereits jetzt schon fachkundige Personen (durch IHK-Fachkundeprüfung, Ausbildungsabschluss oder Anerkennung einer leitenden Tätigkeit) sind keine zusätzlichen Fortbildungen, Schulungen oder Prüfungen notwendig. Diese früher erworbenen Fachkundenachweise gelten auch für den Verkehrsleiter, sodass in diesem Bereich keine zusätzlichen neuen Anforderungen entstehen.
Kann ich auch ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen gründen/leiten und die Erlaubnis hierfür erhalten,
ohne selbst die notwendigen Fachkundeanforderungen zu erfüllen?
Ja, dies ist nun eindeutig geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit. a) bis d) VO (EG) Nr. 1071/09. Demnach kann trotz der fehlenden Fachkunde einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mit einem externen Verkehrsleiter einen Vertrag abschließt und diesen gegenüber der zuständigen Behörde als solchen benennt. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte. Neu gegenüber der bisherigen Regelung, die ebenfalls die Leitung eines Unternehmens ohne Fachkunde ermöglicht hat, ist, dass nun keine fachkundige Person mehr im Unternehmen selbst beschäftigt sein muss. Die Fachkunde kann nun sozusagen durch externe Dienstleister - in Person des externen Verkehrsleiters - vorgehalten werden. Bislang musste, falls der Erlaubnisinhaber selbst keine Fachkunde hatte, zumindest eine andere Person direkt im Unternehmen beschäftigt sein, die über die entsprechende Fachkunde verfügte. Weitere Hinweise zum externen Verkehrsleiter enthält die Antwort auf Frage 12.
Was hat es mit dem behördlichen Register auf sich?
Die EU schreibt den Mitgliedsstaaten vor, zukünftig ein „Einzelstaatliches elektronisches Register“ (EER) über alle Kraftverkehrsunternehmen einzurichten. Dieses wird von einer zuständigen Behörde im jeweiligen Mitgliedsstaat geführt. Die örtlichen Behörden, die für die Erteilung der Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnisse zuständig sind, leiten die von ihnen erfassten Daten an das BAG weiter. Es ist vorgesehen, das Register bis zum 31. Dezember 2012 europaweit zu vernetzen, sodass auch die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten Nachricht darüber erhalten, ob und ggf. welche Verwaltungssanktionen in Deutschland ergriffen wurden bzw. ob einem Antragsteller die Zuverlässigkeit aberkannt wurde. Damit soll die Transparenz erhöht und den Behörden die Beurteilung der Zuverlässigkeit erleichtert werden, da insbesondere auch im Ausland begangene Verstöße in das Register eingetragen werden können. Das wird das BAG als „nationale Kontaktstelle“ sicherstellen. In Deutschland ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auch für die Führung des öffentlichen Teils des Registers, der sogenannten Verkehrsunternehmerdatei (VUDat), zuständig. In diesem Register werden die Angaben über das Unternehmen und die Art der Zulassung einschließlich der Zahl der erfassten Fahrzeuge, der laufenden Nummern der Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien dokumentiert. Darüber hinaus sind Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens öffentlich über das Internet abrufbar und auch der benannte Verkehrsleiter wird mit seinem Namen hinterlegt. Darüber hinaus wird es aller Voraussicht nach verschiedene nicht-öffentliche Teile des Registers geben. Die Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 VO (EG) Nr. 1071/09 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben, werden dabei in den von Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Zentralregistern – Gewerbezentralregister und Bundeszentralregister – gespeichert. Gleiches gilt für die Namen derjenigen Verkehrsleiter, die die Behörden für unzuverlässig erklärt haben, d.h. gegen die ein faktisches Berufsverbot besteht. Abgeschlossene Busgeldverfahren aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz werden dagegen in einem nicht öffentlichen Teil der VUDat des BAG registriert.
Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?
Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche (und keine juristische) Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter).
Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen (vgl. Fragen 1 und 7).
Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben (Art. 4 I lit. d) VO (EG) Nr. 1071/09).
In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht genaue Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Wir raten daher dringend, diese Gegenstände tatsächlich im Vertrag zu regeln. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun.
Zu den zwingend zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/09):
• das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
• die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
• die grundlegende Rechnungsführung, (Übersetzung des englischen Begriffs "basic accounting")
• die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
• die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Ladungssicherung). Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Art. 4 Absatz 2 lit c) VO (EG) Nr. 1071/09).
Wie benenne ich einen Verkehrsleiter und was ist dabei vertraglich zu beachten?
Sofern ich ein neues Unternehmen im erlaubnispflichtigen Güterkraft- oder Personenverkehr gründe oder meine bisherige fachkundige Person das Unternehmen verlässt, gibt es folgende Varianten, einen Verkehrsleiter zu benennen:
• Eine im Unternehmen tätige Person, die die rechtlichen Anforderungen an den Verkehrsleiter erfüllt, wird zum Verkehrsleiter bestellt (interner Verkehrsleiter).
• Eine nicht zum Unternehmen gehörende Person wird vertraglich als externer Verkehrsleiter verpflichtet (externer Verkehrsleiter).
Interner Verkehrsleiter
Ein gesonderter Vertrag neben dem Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, kann sich aber für die Festschreibung von Kompetenzen und Aufgaben anbieten.
Für die Arbeitsverträge interner Verkehrsleiter schreibt die EU-Verordnung keine Inhalte vor. Es dürfte sich aber empfehlen, bei der Vertragsgestaltung die Vorgaben der Artikel 4, 6 und 8 VO (EG) Nr. 1071/09) zu den Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit zu beachten (vgl. zur Zuverlässigkeit auch Frage 7).
Externer Verkehrsleiter
In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/09 (vgl. Aufzählung bei Frage 12). Es empfiehlt sich, auch seine Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Unternehmen und eine Klausel zum Konkurrenzschutz in den Vertrag aufzunehmen (vgl. zu diesen Pflichten Frage 12). Bedenken Sie, dass ein externer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen! Höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf (vgl. Frage 12).
Auch dieser externe Verkehrsleiter muss dann gegenüber den zuständigen Behörden benannt werden, sofern dies nicht bereits im Erlaubnisverfahren passiert. (vgl. Fragen 7 und 15).
Ich habe eine Spedition und führe keine eigenen Transporte durch;
gibt es auch für mich beim Thema Verkehrsleiter etwas zu beachten?
Da die EU Verordnung den Berufszugang zum Güterkraft- bzw. Personenverkehr regelt (und in diesem Zusammenhang auch den Verkehrsleiter), sind klassische Speditionen (die nicht im Selbsteintritt Transporte durchführen) nur indirekt von den Regelungen betroffen. Sie müssen zwar selbst keinen Verkehrsleiter bestellen, sollten aber dennoch einige Punkte in diesem Zusammenhang beachten: So bleibt aller Voraussicht nach der § 7c des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) unverändert. Dieser regelt die Verantwortung des Auftraggebers eines Transports. Kurz gesagt gilt demnach: Jeder Auftraggeber einer Beförderung hat die Pflicht, sich zumindest in einem bestimmten Umfang zu vergewissern, dass die beauftragten Unternehmen über die notwendigen Erlaubnisse verfügen. Sobald das behördliche Register eingerichtet ist, kann der Auftraggeber diese Daten selbst nachprüfen.
Was droht bei Verstößen, insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit?
Je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße können die Konsequenzen für die Unternehmen bzw. den Verkehrsleiter drastisch - bis hin zum faktischen Berufsverbot - sein. Wichtig ist dabei, zwischen Strafen gegen den Erlaubnisinhaber/Unternehmen und Strafen gegen den Verkehrsleiter zu unterscheiden.
Wird aus dem Begehen eines schwerwiegenden Verstoßes nach Anhang IV VO /EG) Nr. 1071/09 die persönliche Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers gefolgert, kann dies zum Widerruf der EU-Gemeinschaftslizenz wegen des Wegfalls einer subjektiven Berufszugangsvoraussetzung führen (Artikel 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/09 bzw. Artikel 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1073/09). Daneben kann dem Betroffenen die Führung von Kraftverkehrsgeschäften auch für die Zukunft untersagt werden (Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/09).
Sanktionen gegen den Erlaubnisinhaber
Bisher galt:
Bei den Strafen gegen das Unternehmen bzw. gegen Erlaubnisinhaber bleibt es weitgehend beim bisher Bekannten: Entfällt die Zuverlässigkeit - als Erlaubniskriterium - so ist letztendlich die Güterkraft- bzw. Personenverkehrslizenz direkt in Gefahr. Die Behörden haben bei der Einschätzung gewisse Spielräume, zudem muss bei allen Entscheidungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Über die gewerberechtliche Prüfung der Zuverlässigkeit hinaus kommen natürlich auch noch Sanktionen aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeiten- bzw. des Strafrechts in Betracht.
Neu ist:
Durch das Inkrafttreten der Verordnung gibt es nun erstmals in allen EU-Mitgliedsstaaten einen verbindlichen Katalog besonders schwer wiegender Verstöße, die zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen können. Eine Aufstellung dieser Verstöße einschließlich des Hinweises auf eine Auslegungshilfe finden Sie bei der Antwort zu Frage 7. Dieser Zuverlässigkeitskatalog gilt für Erlaubnisinhaber und Verkehrsleiter gleichermaßen. Bei schwersten Verstößen (vgl. Anhang IV VO (EG) Nr. 1071/09) können die nationalen Mitgliedsstaaten nur noch bei besonderen Härtefällen von der Feststellung der Unzuverlässigkeit absehen. Sie sind in jedem Fall zur Einleitung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens verpflichtet.
Sanktionen gegen den Verkehrsleiter
Bisher galt:
Auch bislang gab es schon die Möglichkeit, Sanktionen gegen die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person auszusprechen. Zusätzlich konnte Sie für Versäumnisse, beispielsweise durch die mangelnde Überprüfung der Ladungssicherung, zur Verantwortung gezogen werden (von Punkten im Verkehrszentralregister bis hin zu Strafverfahren). Zudem war es zulässig, Informationen über Ordnungswidrigkeiten in einer zentralen Datenbank zu speichern.
Neu ist:
Mit der Einführung des Verkehrsleiters und den Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit gestellt werden, hat die EU-Kommission gleichzeitig Vorgaben gemacht, bei welchen Verstößen die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters wieder entfallen kann. Einem unzuverlässigen Verkehrsleiter kann zukünftig die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Da eine solche Untersagung gleichzeitig auch in das neue Unternehmens- und Verkehrsleiterregister beim BAG eingetragen wird, kommt dies einem faktischen Berufsverbot als Verkehrsleiter in Europa gleich (vgl. Frage 11), da auch andere Mitgliedsstaaten auf die dort gespeicherten Daten zugreifen können.
Für den Verkehrsleiter gelten letztendlich die gleichen Zuverlässigkeitsanforderungen, wie für den Erlaubnisinhaber. Auch einem Verkehrsleiter droht bei den bereits genannten besonders schweren Verstößen der Verlust der Zuverlässigkeit.
Daher ist es umso wichtiger, dass ein Verkehrsleiter im Unternehmen auch die tatsächlichen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse für den Verkehrsbereich hat. Anderenfalls droht, dass er für etwas „den Kopf herhalten“ muss, auf das er in der Praxis möglicherweise zu geringen oder keinen Einfluss hatte.
Ich habe gehört, es gibt für externe Verkehrsleiter eine Beschränkung auf maximal 50 Fahrzeuge.
Gilt dies auch für einen unternehmensinternen Verkehrsleiter?
Für externe Verkehrsleiter gibt es in der Tat eine Beschränkung. Sie dürfen maximal für vier Unternehmen tätig werden und diese vier Unternehmen dürfen zusammen auch nicht mehr als 50 Zugfahrzeuge (Zahl der Anhänger/Auflieger wird nicht berücksichtigt) haben, ansonsten sind mehrere externe Verkehrsleiter notwendig (vgl. zum externen Verkehrsleiter auch Frage 12). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber schon die Regelung für den „internen“ Verkehrsleiter: Da er nur für ein Unternehmen tätig wird, nämlich das, bei dem er angestellt ist oder das er als Eigentümer leitet, gilt für Ihn diese Beschränkung nicht! Er kann sich voll auf diese Aufgabe konzentrieren, sodass die EU hier keine Notwendigkeit sah, die Anzahl der Fahrzeuge zu begrenzen.